Jura-Referendariat
Endgültig durchgefallen

Jura: Im zweiten Examen endgültig durchgefallen, und jetzt?

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Tobias Escherich
Aktualisiert am 
24.7.2024
7
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Das Wichtigste in Kürze:

Auch im zweiten Examen kann es passieren, dass man zweimal oder sogar dreimal durchfällt und damit das zweite Examen endgültig nicht bestanden hat. Doch was ist, wenn das ersehnte Bestehen tatsächlich ausbleibt? Referendare, die im Zweitversuch das Examen nicht bestanden haben, sollten folgendermaßen Vorgehen:

  • Prüfen, ob ein dritter Versuch (Gnadenversuch) möglich ist
  • Sich bezüglich einer Prüfungsanfechtung beraten lassen
  • Nach passenden Berufen / Weiterbildungsmöglichkeiten suchen, die kein zweites Staatsexamen voraussetzen, es gibt mehr als Du denkst!

Wann sind Referendare im Staatsexamen "endgültig" durchgefallen?

Referendare sind im Staatsexamen durchgefallen, wenn sie sowohl im Erstversuch als auch im Zweitversuch nicht bestanden haben. Ausnahmsweise besteht allerdings die Möglichkeit, das Staatsexamen noch ein drittes Mal zu schreiben, der sog. "Gnadenversuch".

Sämtliche Wiederholungs- und Anfechtungsmöglichkeiten ausgeschöpft?

Bevor sich die Frage stellt, welche vielfältigen Karriere-Möglichkeiten Juristen auch ohne zweites Examen haben, sollten Referendare sich zunächst vergewissern, dass sie sämtliche erfolgversprechenden Wiederholungs- und Anfechtungsmöglichkeiten wahrgenommen haben.  

Wiederholungsmöglichkeiten (insb. „Gnadenversuch“)

Die juristischen Staatsexamina sind schwierig und das individuelle Abschneiden wird durch eine Vielzahl von Faktoren determiniert. Neben dem (Fach-)wissen, der Klausurtechnik, guten Nerven benötigt man manchmal auch das nötige Quäntchen Glück. Hat Euch das gefehlt und Ihr seid zweimal durch das Examen gefallen, ist die gute Nachricht, dass alle Bundesländer unter bestimmten Umständen einen dritten Versuch ermöglichen.  

Wir würden Euch unbedingt raten, diese Möglichkeit zu nutzen, sofern die Voraussetzungen in Eurem Fall gegeben sind. Auch wenn Ihr in Zukunft nicht juristisch arbeiten wollt, habt Ihr viel Zeit und Mühe in die Vorbereitung auf das Examen investiert. Für den Preis von ein paar Monaten Zeit bekommt Ihr die Gelegenheit, Eure juristische Ausbildung doch noch mit dem zweiten Examen abzuschließen. Das eröffnet Euch ein breiteres Spektrum an Berufsmöglichkeiten.  

Welche Anforderungen stellen die Bundesländer für einen dritten Versuch?  

Die Anforderungen, um für einen dritten Versuch zugelassen zu werden, unterscheiden sich je nach Bundesland. Zur ersten Übersicht haben wir Euch die jeweiligen Voraussetzungen in der folgenden Tabelle zusammengefasst.  

Voraussetzungen für den sog. „Gnadenversuch“:

  • Baden-Württemberg: Auf Antrag kann eine zweite Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung gestattet werden, wenn die erfolglosen Prüfungen beim Landesjustizprüfungsamt in Baden-Württemberg abgelegt worden sind und der Prüfling in einem der beiden Prüfungsversuche eine Endpunktzahl oder im Falle des § 57 Satz 2 eine ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung von mindestens 3,50 erreicht hat. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung zu stellen. Die Gestattung der zweiten Wiederholung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt den Prüfungstermin, in dem spätestens die zweite Wiederholungsprüfung abzulegen ist; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (vgl. § 64 Abs. 2 JAPrO)
  • Bayern: Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bei Wiederholung nach § 70 nicht bestanden haben, können die Prüfung ein zweites Mal wiederholen, wenn sie in einem der beiden Prüfungsversuche einen Punktwert von mindestens 3,00 erzielt haben. Sie haben sich der zweiten Wiederholung der Prüfung spätestens im dritten Termin nach dem Termin zu unterziehen, in dem sie die Prüfung das zweite Mal nicht bestanden haben. Überschreiten sie diese Frist aus von ihnen zu vertretenden Gründen, gilt § 61 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Der Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholung der Prüfung ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. Soweit zwischen der Zustellung der Mitteilung über das Ergebnis der ersten Wiederholungsprüfung und dem nächsten Termin nur ein kürzerer Zeitraum verbleibt, ist der Antrag unverzüglich nach Zustellung dieser Mitteilung zu stellen. § 61 Abs. 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. (vgl. § 71 Abs. 1 JAPO)
  • Berlin: Wer die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Auf Antrag kann in besonderen Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung gestattet werden, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst findet nicht statt (vgl. § 17 Abs. 5 JAG).
    Ein Antrag auf eine zweite Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung zu stellen. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 des Berliner Juristenausbildungsgesetzes besteht nicht, wenn in der Wiederholungsprüfung ein niedrigerer Punktedurchschnitt als 3,0 erzielt worden ist. Die Genehmigung wird unwirksam, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller sich nicht binnen sechs Monaten zur erneuten Wiederholungsprüfung gemeldet hat. (vgl. § 32 Abs. 2 JAG)
  • Brandenburg: Ein Antrag auf eine zweite Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung zu stellen. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes besteht nicht, wenn in der Wiederholungsprüfung ein niedrigerer Punktedurchschnitt als 3,0 erzielt worden ist. Die Genehmigung wird unwirksam, wenn der Antragsteller sich nicht binnen sechs Monaten zur erneuten Wiederholungsprüfung gemeldet hat. (vgl. § 32 Abs. 2 JAO)
  • Bremen: Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten. Der Antrag ist über den Oberlandesgerichtspräsidenten einzureichen, in dessen Bezirk der Referendar zuletzt ausgebildet worden ist. Bei Gestattung der zweiten Wiederholung der Prüfung bestimmt der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes etwaige weitere Auflagen; ein Ergänzungsvorbereitungsdienst kann nicht angeordnet werden. (vgl. § 23 Abs. 4 JurPrAmtÜbkStVtr)
  • Hamburg: Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten. Der Antrag ist über den Oberlandesgerichtspräsidenten einzureichen, in dessen Bezirk der Referendar zuletzt ausgebildet worden ist. Bei Gestattung der zweiten Wiederholung der Prüfung bestimmt der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes etwaige weitere Auflagen; ein Ergänzungsvorbereitungsdienst kann nicht angeordnet werden. (vgl. § 23 Abs. 4 JurPrAmtÜbkStVtr)
  • Hessen: Nach zweimaligem Misserfolg kann die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamts ausnahmsweise die nochmalige Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungsversuche in Hessen stattgefunden haben und besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Bewerberin oder des Bewerbers in dem zweiten Prüfungsverfahren dartun und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheinen lassen. Hierzu ist die Bewerberin oder der Bewerber erneut in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen; es können besondere Bedingungen auferlegt werden. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Bekanntgabe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten zur mündlichen Prüfung nicht erschienen ist. (vgl. § 52 Abs. 4 JAG)
  • Mecklenburg-Vorpommern: Ist die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Im Ausnahmefall kann die zweite juristische Staatsprüfung nochmals wiederholt werden. (vgl. § 27a S. 3 iVm §16 JAG)
  • Niedersachen: Eine nochmalige Wiederholung der zweiten Staatsprüfung kann das Justizministerium gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungen bei dem niedersächsischen Landesjustizprüfungsamt abgelegt worden sind und eine außergewöhnliche Beeinträchtigung der Referendarin oder des Referendars in dem zweiten Prüfungsverfahren vorgelegen hat. Diese ist unverzüglich geltend zu machen. Die nochmalige Wiederholung findet außerhalb des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses statt. (vgl. § 17 Abs. 2 NJAG)
  • Nordrhein-Westfalen: Bei zweimaligem Misserfolg hat die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes einem Prüfling, der die Wiederholungsprüfung in Nordrhein-Westfalen nicht bestanden hat, auf schriftlichen oder elektronischen Antrag die nochmalige Wiederholung zu gestatten, wenn der Prüfling in einer der beiden für nicht bestanden erklärten Prüfungen eine Mindestdurchschnittspunktzahl von 3,00 erreicht hat. In diesem Fall findet eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nicht statt. (vgl. § 59 Abs. 1 JAG)
  • Rheinland-Pfalz: Wer die zweite juristische Staatsprüfung in Rheinland-Pfalz nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung kann die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes auf Antrag eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt, bei der ersten Wiederholung eine Gesamtnote von mindestens 3,50 Punkten erreicht wurde und anzunehmen ist, dass die Prüfung bei erneuter Wiederholung bestanden wird. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung zu stellen. (vgl. § 7 Abs. 5 JAG)
  • Saarland: Wer die Prüfung bei dem in § 2 bezeichneten Landesprüfungsamt für Juristen bei der Wiederholung nicht bestanden hat, darf sie auf Antrag in besonderen Ausnahmefällen ein zweites Mal wiederholen, wenn seine bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass er die Prüfung nach weiterer Vorbereitung bestehen wird. (vgl. § 34 Abs. 1 JAG)
  • Sachsen: Einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer, die oder der die Prüfung bei Wiederholung nach Absatz 1 nicht bestanden hat, wird auf Antrag zu einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Termin gestattet, die Prüfung ein zweites Mal zu wiederholen, wenn die erfolglosen Prüfungen beim Landesjustizprüfungsamt abgelegt worden sind und die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer in einem der beiden früheren Prüfungsverfahren mindestens eine Durchschnittspunktzahl von 3,30 Punkten in der schriftlichen Prüfung erreicht hat. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses des zweiten Prüfungsverfahrens zu stellen. (vgl. § 55 Abs. 2 JAPO)
  • Sachsen-Anhalt: Bei zweimaligem Misserfolg kann der für Juristenausbildung zuständige Minister ausnahmsweise die nochmalige Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungen vor dem Landesjustizprüfungsamt des Landes Sachsen-Anhalt abgelegt worden sind, eine außergewöhnliche Behinderung in dem zweiten Prüfungsverfahren vorlag und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint. (vgl. § 51 Abs. 6 JAPrVO)
  • Schleswig-Holstein: Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten. Der Antrag ist über den Oberlandesgerichtspräsidenten einzureichen, in dessen Bezirk der Referendar zuletzt ausgebildet worden ist. Bei Gestattung der zweiten Wiederholung der Prüfung bestimmt der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes etwaige weitere Auflagen; ein Ergänzungsvorbereitungsdienst kann nicht angeordnet werden. (vgl. § 23 Abs. 4 JurPrAmtÜbkStVtr)
  • Thüringen: Nach zweimaligem Misserfolg kann der Präsident des Justizprüfungsamts ausnahmsweise die nochmalige Wiederholung der zweiten Staatsprüfung gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungsdurchgänge in Thüringen stattgefunden haben, der Rechtsreferendar in einem dieser Prüfungsdurchgänge mindestens 3,3 Punkte im schriftlichen Teil erreicht hat, ein besonderer Härtefall nachgewiesen wird und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn ein Rechtsreferendar nach Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten zur mündlichen Prüfung nicht erschienen ist. (vgl. § 52 Abs. 2 JAPO)  

Erfolgsaussichten von Härtefallanträgen  

Wie Ihr bereits in der Tabelle erkenn könnt, sind einige Bundesländer relativ großzügig was die Gewährung eines dritten Versuchs betrifft, andere handhaben dies hingegen strenger.  

Viele Länder gewähren den dritten Versuch nur, wenn ein sog. Härtefall vorliegt. Das ist der Fall, wenn eine Ausnahmesituation vorlag, die eine ausreichende Vorbereitung auf die Prüfung nicht zuließ und deshalb der betroffene Examenskandidat seine tatsächliche Prüfungsleistung nicht angemessen erbringen konnte.  

Ein Härtefall kann unabhängig davon bejaht werden, ob die Ausnahmesituation in der unmittelbaren Vorbereitungsphase oder in der Prüfungsphase vorlag.  

Klassische Beispiele sind gesundheitliche Probleme bzw. Tod oder schwere Krankheit einer nahestehenden Person.  

Aber auch in anderen – vielleicht etwas weniger eindeutigen –  Fällen lohnt es sich, in jedem Fall die Erfolgsaussichten eines Härtefallantrags mit einem spezialisierten Rechtsanwalt zu erörtern. Das Vorliegen einer Ausnahmesituation ist letztlich eine Einzelfallentscheidung in Abhängigkeit der Gesamtumstände.  

Lasst Euch bezüglich einer Prüfungsanfechtung beraten

Wenn ein dritter Versuch in Eurem Fall nicht in Betracht kommt oder ihr auch diesen nicht bestanden habt, bleibt als letzte Möglichkeit das zweite Examen doch noch zu schaffen eine Prüfungsanfechtung. Es finden sich immer wieder Möglichkeiten, Bewertungen anzugreifen und im Widerspruchsverfahren doch noch ein besseres Ergebnis zu erzielen.  

In jedem Fall solltet ihr von Eurer Möglichkeit zur Akteneinsicht Gebrauch machen. Damit verschafft Ihr Euch ein umfassendes Bild von Euren Prüfungsleistungen und Bewertungen. Dabei ist es, soweit finanziell verkraftbar, in der Regel sinnvoll, die Prüfungsakten von einem Experten für Prüfungsanfechtungen prüfen zu lassen. Solche Anwälte verfügen über einen breiten Erfahrungsschatz und können am besten einschätzen, wie hoch die Chancen sind, dass Ihr doch noch eine Verbesserung erreicht.  

Einige bundesweit aktive spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien sind zum Beispiel:  

Auch wenn die Erfolgsquoten von Prüfungsanfechtungen sich in der Regel im einstelligen Prozentbereich bewegen, lohnt sich der finanzielle Aufwand, der zwischen 500 und ein paar Tausend Euro liegen kann, wegen der hohen Bedeutung des Examens. Dies gilt umso mehr, weil eine Verschlechterung im Widerspruchsverfahren ausgeschlossen ist.  

Entscheidet man sich für eine Anfechtung der Prüfungsergebnisse läuft diese Anfechtung in der Regel wie folgt ab:

  1. Schritt: Akteneinsicht
  2. Schritt: Einreichung eines begründeten Widerspruchs
  3. Schritt: Die Prüfer erhalten Eure Widerspruchsbegründung und haben die Möglichkeit Ihre Bewertung zu überdenken.  
  4. Schritt: Sofern die Prüfer sich nicht dazu entscheiden, die Note anzuheben überprüft das JPA den Widerspruch nochmal, wobei es nahezu ausgeschlossen ist, dass das JPA vom Ergebnis der Prüfer abweicht. Je nach Ergebnis erlässt, dass JPA einen entsprechenden Bescheid.
  5. Schritt: Wird der Widerspruch abgelehnt, hat man die Möglichkeit hiergegen Klage zu erheben.  

Karrierewege nach dem Nichtbestehen des zweiten juristischen Staatsexamens

Falls es trotz der oben aufgezeigten Möglichkeiten am Ende nicht für das Bestehen des zweiten Staatsexamens reicht, ist zuerst einmal wichtig zu verstehen, dass das endgültige Nichtbestehen des Examens keineswegs das Ende aller Karrieremöglichkeiten in der Rechtswelt bedeutet.  

Das Nichtbestehen des Examens ist zweifellos enttäuschend, aber es definiert nicht den Wert oder die Fähigkeiten einer Person. Es ist ein Rückschlag, der überwunden werden kann und muss.

1. Option: Zusätzliche Qualifikationen

Ein weiteres Studium? Eine weitere Ausbildung? Auch wenn die Idee auf den ersten Blick wahrscheinlich nicht gerade Begeisterung auslöst, würden wir Dir auf jeden Fall raten, sich damit zu beschäftigen.  

LL.M / Ausländische Anwaltszulassung

Zum einen besteht die Möglichkeit, einen klassischen LL.M. vielleicht mit einer fachlichen Spezialisierung zu absolvieren. In folgenden Bereichen kann man mit einem LL.M. arbeiten:

  • Rechtsabteilung
  • Unternehmensberatung
  • Anwalt im Ausland: Je nach Land kann der LL.N. auch die Grundlage für eine ausländische Anwaltszulassung sein. So besteht nach einem LL.M in den USA häufig die Möglichkeit, das Bar-Exam in New York abzulegen, sodass man eine dortige Anwaltszulassung erwerben kann. Wenn man grundsätzlich für ein Leben in einem Land offen ist, über die notwendige sprachlichen Voraussetzung verfügt und sich im Bewerbungsgespräch gut verkauft, kann man so vielleicht doch noch die ersehnte Laufbahn als Anwalt einschlagen.  

MBA

Andererseits würden wir Dir vorschlagen, dich mit wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen wie einem MBA (Master of Business Administration) auseinanderzusetzen. Durch die Verknüpfung des juristischen Wissens mit wirtschaftlichen Kenntnissen, kann man seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich steigern, da diese Fähigkeiten stets gefragt sind. Damit stehen einem keineswegs nur Berufe in der Schnittstelle zwischen Jura und Wirtschaft offen, vielmehr stehen einem damit fast alle Berufe offen, die klassischen BWLern offenstehen.  

Neues Studienfach

Die letzte Option ist einen völlig neuen (Bachelor-)Studiengang zu beginnen. Wenn Du grundsätzlich weiter juristische arbeiten möchtest, bietet es sich an, ein Fach zu wählen, welches in Zukunft mit juristischer Tätigkeit im erweiterten Sinne verbunden werden kann. Bist Du zum Beispiel Tech-affin, könnte sich ein Bachelor in Informatik anbieten. Natürlich ist es ebenso möglich, etwas zu studieren, dass mit Jura kaum kompatibel ist, wenn man ohnehin nicht juristisch arbeiten möchte. Vorteilhaft daran ist, dass die Auswahl an Studiengängen und Ausbildung nahezu unerschöpflich ist. Nachteilig allerdings, dass die Jahre der juristischen Ausbildungen dann kaum einen beruflichen Wert haben.  

2. Option: Juristische Berufe ohne 2. Examen

Unternehmensjurist

Auch wenn Du dich gegen ein weiteres Studium bzw. eine weitere Ausbildung entscheidest, gibt es eine Menge Berufe, in denen Du auch ohne zweites Staatsexamen juristisch arbeiten kannst. Die wohl offensichtlichste Möglichkeit ist die Tätigkeit als Unternehmensjurist. In einigen kleineren und jüngeren Unternehmen wird der erfolgreiche Abschluss des ersten juristischen Staatsexamens als ausreichend angesehen.  

Dabei kann es beispielsweise hilfreich sein, wenn man sich in seiner Ausbildung mit Bereichen auseinandergesetzt hat wie Compliance, Arbeitsrecht oder Datenschutz. Diese habe nämlich in jedem Unternehmen eine hohe Relevanz. In der Regel ist es zudem von Vorteil, wenn man außerhalb der juristischen Kernausbildung bereits zusätzliche praktische Erfahrungen im Rahmen von längeren Praktika und/oder Beschäftigungen als studentischer bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter gesammelt hat.  

Öffentlicher Dienst

Des Weiteren bieten sich im öffentlichen Dienst interessante Perspektiven. Behörden, Ministerien oder Verwaltungsgerichte sind häufig auf der Suche nach juristischem Personal, das sich mit spezifischen Rechtsgebieten auskennt. Für einige Berufe genügt dabei der Titel des Diplom-Juristen, um eingestellt zu werden.

3. Option: Fachliche Umorientierung  

Neben der Arbeit im klassischen juristischen Bereich gibt es auch Möglichkeiten, das erworbene Wissen und die Fähigkeiten auf andere Weise zu nutzen.  

Alternativ Karriere: Journalismus

Eine Karriere in der Verlagsbranche oder im Journalismus können sich beispielsweise anbieten. Zwar ist es natürlich auch hier hilfreich, wenn man bereits eine Gewisse Verbindung zu diesen Branchen hat. Wenn man diese noch nicht hat, kann man diese allerdings auch mit ein wenig Geduld und Motivation zügig aufbauen.  

Alternativ Karriere: Personalabteilung

Ein weiterer Unternehmensbereich, in dem Personen mit einem juristischen Hintergrund nach wie vor gefragt sind, ist Human Resources. Bei der Personalsuche, -auswahl und -einstellung, der Vertrags- und Zeugniserstellung, sind weit mehr als nur juristische Fähigkeiten erforderlich, dennoch sind diese dafür ungemein hilfreich.  

Empfehlung: Mut haben!

Platt gesagt gilt an dieser Stelle, alles kann, nichts muss. Macht Euch Gedanken vorauf Ihr Lust habt. Welche Jobs interessieren Euch besonders? Wenn Ihr eine Antwort für Euch gefunden habt, traut Euch einfach eine Bewerbung abzuschicken, auch wenn Ihr nicht zu 100% auf das gesuchte Profil passt. In vielen Fällen könnt ihr mit Eurer breiten juristischen Ausbildung punkten, wenn Ihr die passenden fachlichen Skills für den Beruf auf anderem Wege erlernt habt. Selbst wenn Ihr eine Absage erhaltet, erfahrt Ihr dadurch oft, woran Ihr noch arbeiten muss, um Euren neuen Traumjob in der jeweiligen Branche zu bekommen.

Häufig gestellte Fragen

Wie viele Versuche hat man für das zweite Staatsexamen?
Referendare haben grundsätzlich zwei Versuche, den regulären Versuch und den Verbesserungsversuch. Referendare, die weder den regulären Versuch noch die Verbesserungsversuch bestanden haben, haben unter Umständen einen dritten Versuch, den sog. "Gnadenversuch".
Wie oft darf man durch das zweite Staatsexamen durchfallen?
Grundsätzlich nur ein Mal. Ausnahmsweise wird bei zweimaligem Durchfallen ein Gnadenversuch gewährt.
Was passiert, wenn man das zweite Examen nicht besteht?
Dann ist man kein Volljurist. Allerdings gibt es trotzdem attraktive Karrieremöglichkeiten, etwa in Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung.