Jura-Referendariat
Steuererklärung

Steuererklärung: Tipps für Referendare

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Tobias Escherich
Aktualisiert am 
17.7.2024
12
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Das Wichtigste in Kürze:

  • Referendare, die sich im Referendariat um die eigenen Steuern kümmern, können mit den folgenden Tipps hunderte Euro ”verdienen”.
  • Im Referendariat fallen hohe Kosten an, etwa der Kauf von Büchern und Gesetzen, aber auch für die Fahrten zum Gericht. Diese Kosten können Referendare im Rahmen einer Steuererklärung geltend machen und damit eine Steuerrückzahlung von mehreren hundert Euro erhalten.
  • Wenn Referendare neben der Unterhaltsbeihilfe bzw. den Anwärterbezügen weitere Einnahmen erzielen, etwa aufgrund einer Nebentätigkeit oder Stationsvergütung, sind einige steuerliche Besonderheiten zu berücksichtigen.
  • Außerdem gibt es einige Tätigkeiten, die bei Referendaren beliebt sind und deren Einnahmen vollständig steuerfrei sind.

Müssen Referendare Steuern bezahlen?

Auch Referendare müssen Steuern zahlen. Steuerrechtlich wird die Unterhaltsbeihilfe bzw. die Anwärterbezüge wie Gehalt behandelt. Wenn Referendare weitere Einkünfte erzielen, etwa aus einer Nebentätigkeit, so müssen auch diese Einnahmen in der Regel versteuert werden.  

Berechnung der Steuern & Besonderheiten bei Referendaren

Die zu zahlenden Steuern werden anhand des zu versteuernden Einkommens berechnet. Um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln, werden die Einkünfte berechnet, indem von den Einnahmen die Ausgaben abgezogen werden. Hierfür werden die Einkünfte in jeder Einkunftsart isoliert ermittelt.

Berechnung der Steuern Grafik

Unterhaltsbeihilfe / Besoldung

Die Tätigkeit als Referendar ist eine nicht-selbstständige Tätigkeit, §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 19 EStG. Die Einkünfte ergeben sich aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

Zu den Einnahmen gehören die Unterhaltsbeihilfe bzw. im Falle einer Verbeamtung die Anwärterbezüge. Um die Einkünfte zu ermitteln, müssen hiervon die Werbungskosten abgezogen werden. Von den Einnahmen wird „automatisch“ jährlich eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 € abgezogen. Übersteigen die Werbungskosten diesen Pauschalbetrag, werden die tatsächlichen Werbungskosten abgezogen.  

Werbungskosten sind für Referendare sehr interessant, da sie das zu versteuernde Einkommen und damit die Einkommenssteuer senken. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, § 9 Abs. 1 S. 1 EStG.

Typische Werbungskosten von Referendaren

1. Arbeitsweg:  

  • Für jeden Arbeitstag können Referendare für den Weg zwischen der Arbeit und der Wohnung für die ersten 20 Kilometer 30 Cent pro Kilometer und ab dem 21. Kilometer 38 Cent pro Kilometer absetzen. Zu Arbeitsweg gehören etwa Fahrten zur Arbeitsgemeinschaft, zum Gericht oder in die Jura- Bibliothek. Dieser Betrag kann auch dann geltend gemacht werden, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger waren.  
  • Wichtig: Der Betrag gilt für den einfachen Weg. Arbeitnehmer, die 10 km von der Arbeit entfernt wohnen, können somit sowohl für den Weg zur Arbeit als auch für den Rückweg insgesamt 3 Euro (10*0,3 €) pro Arbeitstag als Werbungskosten geltend machen.
  • Dieser Betrag ist grundsätzlich auf 4.500 € gedeckelt, es sei denn, der Steuerpflichtige fährt mit dem eigenen Pkw oder kann die tatsächlichen Aufwendungen für Bus- bzw. Bahntickets nachweisen.

2. Arbeitsmittel:

  • Der Kauf von Gesetzen, Kommentaren, Skripten usw.  
  • Aufwendungen für Büromittel wie Stiften, Papier, Schreibtisch, Schreibtischstuhl usw.
  • Laptop, Tablet usw., sofern das Gerät primär für das Referendariat genutzt wird.
  • Sofern die private Nutzung unter 10 % liegt, kann der Kaufpreis vollständig geltend gemacht werden, liegt die private Nutzung darüber, kann der Kaufpreis nur anteilig abgesetzt werden. Wenn der Anteil der privaten und beruflichen Nutzung nicht konkret nachgewiesen werden kann, wird in der Regel von einer hälftigen beruflichen Nutzung ausgegangen, sodass 50 % der Kosten absetzbar sind.
  • Gegenstände, die über 952 € brutto, also 800 € netto zzgl. 19 % Umsatzsteuer, kosten, müssen grds. über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, es können also nur anteilig Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt allerdings nicht für Laptops, Tablets, Drucker und Scanner. Bei diesen Geräten kann unabhängig vom Preis sofort der gesamte Kaufpreis abgesetzt werden.

3. Häusliches Arbeitszimmer:  

  • Referendare, die ein separates Arbeitszimmer haben, welches ausschließlich für die Arbeit genutzt wird, können pauschal 1.260 € oder die anteiligen Kosten absetzen. Hier könnt Ihr Euch genauer darüber informieren, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um ein häusliches Arbeitszimmer absetzen zu können.  

4. Home-Office-Pauschale

  • Pro Tag im Home-Office können 6 € als Werbungskosten geltend gemacht werden, maximal 1.260 €.
  • Die Home-Office-Pauschale kann nur angesetzt werden, wenn keine Kosten für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemacht werden.

5. Weiterbildungskosten:  

  • Etwa die Kosten für Repetitoren, Seminare oder die Bibliotheksnutzung.
  • Dies erfasst auch den Aufwand, welcher mit Weiterbildungsmaßnahmen zusammenhängt, z. B. Fahrt- und Unterbringungskosten für ein Seminar.

6. Auswärtige Station:

Erste Tätigkeitsstätte: Wenn Referendare eine Station in einer anderen Stadt bzw. im Ausland absolvieren, besteht unter Umständen die Möglichkeit, die damit einhergehenden Kosten, etwa die Fahrt- bzw. Flugkosten, Übernachtungskosten sowie den Verpflegungsmehraufwand, als Werbungskosten geltend zu machen. Entscheidend ist dafür die Frage, wo die erste Tätigkeitsstätte des Referendars liegt. Befindet sich die erste Tätigkeitsstätte bei der Stammdienststelle, also dem Landgericht, bei dem die Arbeitsgemeinschaften stattfinden, können die Kosten für auswärtige Stationen sehr umfangreich abgesetzt werden. Bisher ist die Frage ungeklärt, wo die erste Tätigkeitsstelle eines Referendars liegt. Es spricht vieles dafür, dass die erste Tätigkeitsstätte eines Referendars bei der Stammdienststelle liegt. Wenn Ihr euch detaillierter zu dieser Thematik zu informieren möchtet, ist der Aufsatz Birkenhof/Bösken, FR 2023, 301-312 sehr hilfreich, insbesondere wenn Ihr Einspruch gegen euren Steuerbescheid einlegen möchtet. In dem Aufsatz wird die bisherige Rechtsprechung des BFH genau analysiert, sodass der Aufsatz euch gute Argumente für eine Diskussion mit der Finanzverwaltung liefert.

Typische Abzugsposten bei auswärtigen Tätigkeiten

  • Fahr- bzw. Flugkosten: Es können die tatsächlichen Kosten bzw. die Kilometerpauschale je gefahrenem Kilometer angesetzt werden.  
  • Verpflegungsmehraufwendungen:
    28 € pro Kalendertag, wenn man 24 Stunden von der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte, also dem Landgericht, bei dem man das Referendariat absolviert, abwesend ist. Dieser Abzug ist auf drei Monate begrenzt.

    14 € pro Kalendertag, wenn mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend.

    Referendare, die eine Station im Ausland absolvieren, können teilweise auch erheblich höhere Pauschalbeträge ansetzen. Das Finanzministerium veröffentlicht regelmäßig eine Liste mit Pauschalbeträgen für die einzelnen Länder.
  • Übernachtungskosten: Die Liste des BMF enthält auch Pauschalbeträge für Übernachtungskosten im Ausland
  • Erste Tätigkeitsstelle bei dem Stationsgeber: Geht man davon aus, dass die erste Tätigkeitsstelle nicht bei der Stammdienststelle, sondern beim jeweiligen Stationsgeber liegt, können die Fahrtkosten nur nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale (s. o. beim Arbeitsweg), Verpflegungsmehraufwendungen überhaupt nicht und Übernachtungskosten nur auf Basis der doppelten Haushaltsführung (s. u.) abgesetzt werden.  

7. Dienstreisen (insb. Fahrten zum Sitzungsdienst)

  • Bei Dienstreisen, die der Arbeitgeber nicht erstattet, können die gesamten Kosten geltend gemacht werden. Dies ist insbesondere bei den Fahrtkosten für Referendare wichtig. Im Unterschied zum Arbeitsweg können nicht nur Kosten für die einfache, sondern die gesamte Strecke angesetzt werden. Wenn man etwa im Rahmen der Strafstation Sitzungsdienste bei auswärtigen Gerichten übernimmt, handelt es sich um Dienstreisen, sodass die tatsächlichen Kosten angesetzt werden können. Bei Nutzung eines eigenen Pkw können pro gefahrenem Kilometer 0,3 € angesetzt werden, also sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt. Ein auswärtiges Gericht liegt vor, wenn sich das Gericht an einem anderen Ort befindet als das Gericht, bei dem die Arbeitsgemeinschaften stattfinden.

8. Bewerbungskosten

  • Pauschalbetrag
  • Für eine schriftliche Bewerbung können 8,5 € angesetzt werden, für eine digitale Bewerbung 2,5 €.
  • Tatsächliche Kosten
  • Alternativ können auch die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, dafür müssen aber die ganzen Belege usw. aufbewahren (s. u.).
  • Fahrtkosten, wenn ein Referendar etwa für ein Bewerbungsgespräch in eine andere Stadt fahren muss.

9. Doppelte Haushaltsführung

  • Wenn ein Referendar das Referendariat in einer anderen Stadt absolviert, gleichzeitig aber in der Heimat den ersten Wohnsitz behält und deshalb zwei Wohnungen hat, kommt eine doppelte Haushaltsführung. Hier werden die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung detaillierter dargestellt.  

10. AG-Fahrt

  • Es ist erforderlich, dass die berufliche Veranlassung glaubhaft gemacht wird, etwa indem ein Ablaufplan eingereicht wird. Um zu verhindern, dass die Reise als (teilweise) privat veranlasst eingestuft wird, sollte mindestens ein Programmpunkt am Tag einen juristischen Bezug aufweisen.

Klausurenkorrektur / Arbeitsgemeinschaftsleiter

Die Korrektur von Klausuren bzw. das Leiten von Arbeitsgemeinschaften stellt i. d. R. eine selbstständige Tätigkeit i. S. v. §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 18 EStG dar. Die Einkünfte ergeben sich bei selbstständigen Tätigkeiten aus dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Unter Betriebsausgaben versteht man solche Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, § 4 Abs. 4 EStG. Somit können etwa Ausgaben für Stifte, Papier usw. geltend gemacht werden. Bei der Leitung von Arbeitsgemeinschaften und dem Korrigieren von Klausuren können auch 25 % der Einnahmen pauschal als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, maximal jedoch 614 €. Diese Pauschale kann lediglich einmal im Jahr angewendet werden. Bei mehreren Tätigkeiten muss sich der Steuerpflichtige somit überlegen, für welche Tätigkeit die Pauschale ansetzt wird.

Darüber hinaus sind nach § 3 Nr. 26 EStG Einnahmen bis 3.000 € im Jahr steuerfrei, die im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter erzielt werden. Dies erfasst auch das Korrigieren von Klausuren und Leiten von Arbeitsgemeinschaften. Es ist allerdings erforderlich, für eine juristische Person des öffentlichen Rechts, etwa eine staatliche Universität, oder eine gemeinnützige Körperschaft, z. B. eine private Universität, tätig zu werden.  

Bei einer selbstständigen Tätigkeit muss für jede Tätigkeit eine Einnahme-Überschussrechnung (kurz EÜR) abgeben werden, welche die Einnahmen und Ausgaben genau auflistet. Bei Elster muss man dafür die Anlage EÜR der Steuererklärung hinzufügen.  

Stationsentgelte / Nebentätigkeit an Universität bzw. in einer Kanzlei

Erhalten Referendare in der Anwalts- bzw. Wahlstation eine zusätzliche Vergütung oder wenn Referendare neben dem Referendariat in einer Kanzlei bzw. an einer Hochschule arbeiten, so handelt es sich ebenfalls um Einkünfte aus nicht-selbstständiger Tätigkeit. Bezüglich der Ermittlung der Einkünfte gelten die Ausführungen zur Unterhaltsbeihilfe entsprechend.

Bei Steuerpflichtigen, die Einkommen von mehreren Arbeitgebern beziehen, wird eines der Einkommen in die Steuerklasse 6 eingestuft. Die Steuerklasse 6 führt dazu, dass der Arbeitgeber hohe Abzüge vornimmt. Um die Abzüge so gering wie möglich zu halten, ist es sinnvoll, das geringere Einkommen in die Steuerklasse 6 einzustufen. Für den Fall, dass vom Gehalt zu viele Steuern abgezogen wurden, erhält der Steuerpflichtige die zu viel gezahlten Steuern nach Abgabe einer Steuererklärung zurück. Es passiert allerdings auch regelmäßig, dass Steuern nachgezahlt werden müssen. Steuerpflichtige, die von mehreren Arbeitgebern ein Gehalt erhalten, sind grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Deshalb kann eine Nachzahlung nicht dadurch verhindert werden, dass der Steuerpflichtige keine Steuererklärung abgibt.  

Sonderausgaben & Außergewöhnliche Belastungen

Von der Summe der Einkünfte werden anschießend noch einige Posten abgezogen. Für Referendare sind hierbei die Sonderausgaben (z.B. Spenden, Krankenversicherungsbeiträge, Kosten für die Berufsunfähigkeitsversicherung, Haftpflichtversicherung oder Zahnzusatzversicherung) und die außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Kosten für eine Operation) relevant.  

Müssen Referendare selbst Steuern bezahlen?

Bei Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer an der Quelle erhoben. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bzw. die Bank die Steuer für den Steuerpflichten, also den Arbeitnehmer oder Investor, an das Finanzamt abführt. In einem solchen Fall wurde die Steuerschuld bereits beglichen, sodass keine weiteren Steuern gezahlt werden müssen. Die Unterhaltsbeihilfe bzw. Anwärterbezüge stellen Einkünfte aus nicht-selbstständiger Tätigkeit dar. Deshalb führt der Arbeitgeber, also das Bundesland, die Steuern für den Referendar ab.  

Bei allen anderen Einkünften, insb. den Einkünften aus selbstständigen Arbeit, muss der Steuerpflichtige die Steuern selbst bezahlen. Damit man nicht am Ende des Jahres einen hohen Betrag stemmen muss, legt das Finanzamt in der Regel fest, dass Vorauszahlungen über das Jahr verteilt getätigt werden müssen, die dann mit der später festgestellten Steuerschuld verrechnet werden.

Müssen Referendare eine Steuererklärung abgeben?

Referendare, die keine weiteren Einkünfte neben der Referendarvergütung erhalten, müssen keine Steuererklärung abgeben, § 46 Abs. 2 EStG. Wenn Referendare Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, führen diese nicht dazu, dass eine Steuererklärung abgegeben werden muss. Allerdings kann auch eigenständig eine Steuererklärung abgegeben werden, ohne dass eine Pflicht dazu besteht.  

In diesen Fällen ist es für Referendare sinnvoll, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben:

  • Hohe Werbungskosten: Dies ist sinnvoll, wenn die Werbungskosten über der Werbungskostenpauschale von 1.230 € liegen. Die Werbungskostenpauschale berücksichtigt der Arbeitgeber bereits, wenn er die Lohnsteuer abführt.
  • Verlustvorträge, § 10d EStG: Außerdem ist es sinnvoll, eine Steuererklärung abzugeben, wenn ein Verlustvortrag, § 10d EStG, besteht, der mit den Einkünften verrechnet werden kann. Ein Verlustvortrag entsteht, wenn die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in einem Jahr höher sind als die Einnahmen und dadurch negative Einkünfte entstehen. Solche Verluste müssen im Rahmen einer Steuererklärung festgestellt werden.

Wenn Referendare neben der Unterhaltsbeihilfe noch weitere Einkünfte erzielen, etwa aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit oder einer Vergütung im Rahmen der Station, sind sie dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Tipps für die Steuererklärung

Abgabe der Steuererklärung

Elster nutzen

Die Steuerverwaltung stellt mit Elster ein Programm zur Verfügung, mit dem Steuererklärungen digital abgegeben werden können. Im Gegensatz zu der sonst eher wenig digitalen Verwaltung ist Elster sehr fortschrittlich und deutlich einfacher, als eine Steuererklärung in Papier abzugeben.

Wenn Ihr Elster noch nicht genutzt habt, schaut Euch dieses Video an, in dem die Registrierung für Elster erklärt wird und beispielshaft eine Steuererklärung für einen Arbeitnehmer erstellt wird (Link). Wenn Ihr zusätzlich noch freiberuflich bzw. gewerblich tätig seid, ist dieses Video für den Einstieg hilfreich.  

Richtigen Anlagen verwenden

Grundsätzlich ist Elster intuitiv gestaltet. Wenn man die Steuererklärung erstellt, ist es sehr wichtig, die richtigen Anlagen zu verwenden. Etwa muss für Arbeitslohn der Steuererklärung die Anlage N hinzugefügt werden. In dieser Anlage können die Einnahmen und Werbungskosten eingetragen werden. Für einen Gewerbebetrieb muss man die Anlage G und für eine selbstständige Tätigkeit die Anlage S nutzen.

Belege aufbewahren

Inzwischen ist es nicht mehr erforderlich, im Rahmen der Steuererklärung alle Belege einzureichen. Allerdings kann das Finanzamt einen dazu auffordern, die Belege nachzureichen. Deshalb sollten nur solche Betriebsausgaben und Werbungskosten geltend gemacht werden, für die Ihr die Belege habt. Dies gilt allerdings nicht für die Entfernungspauschale, bei dieser sollte der Fahrtweg allerdings nicht stark von dem kürzesten Weg abweichen.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Wer Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb erzielt, muss zusätzlich zur Einkommensteuererklärung für jede selbstständige Tätigkeit bzw. jeden Gewerbebetrieb eine Einnahme-Überschussrechnung einreichen. Dies wird bei der ersten Steuererklärung häufig vergessen. An sich stellt dies kein größeres Problem dar, das Finanzamt fordert einen dann lediglich auf, eine Einnahme-Überschussrechnung abzugeben, sodass es länger dauert, bis man seinen Steuerbescheid erhält.

In diesem Video wird erklärt, wie das Formular EÜR korrekt ausgefüllt wird.

Steuersoftware / Steuerberater

Für die Steuererklärung gibt es ein reichhaltiges Angebot an Steuersoftware bzw. Steuerberatern, die dabei helfen, die Steuererklärung zu erstellen. Dafür fallen allerdings in der Regel kosten an, sodass sich solche kostenpflichtigen Angebote nur bei komplizierten Steuererklärungen lohnen, etwa bei einer Station im Ausland, für die sehr hohe Kosten angefallen sind. Einfache Steuererklärungen könnt Ihr mit Hilfe von YouTube-Videos und kurzen Internetrecherchen gut eigenständig erstellen.

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Wenn man eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnimmt, muss man dies dem Finanzamt mitteilen. Dafür ist es erforderlich, den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen.  

Wenn Ihr Hilfe beim Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung benötigt, schaut Euch dieses Video an.  

Kapitalerträge

Bei Kapitalerträgen werden die Steuern ebenfalls von der Bank bzw. dem Broker abgeführt. Kapitalerträge werden pauschal mit einem Steuersatz von 25 % besteuert. Wenn der Grenzsteuersatz, also der Steuersatz für jeden weiteren hinzuverdienten Euro, unter 25 % liegt, besteht die Möglichkeit, die Kapitalerträge nach dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Wenn das zu versteuernde Einkommen ohne Kapitalerträge unter ca. 15.000 € liegt, kann es sinnvoll sein, eine sog. „Günstigerprüfung“ zu beantragen, sodass die Kapitalerträge nach dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Ein solcher Antrag ist ohne Risiko, da die Besteuerung nach dem persönlichen Steuersatz nur dann erfolgt, wenn dies für den Steuerpflichtigen günstiger ist.

Beispiel

Die Steuererklärung einer Referendarin, die zusätzlich noch Arbeitsgemeinschaften geleitet hat und Klausuren korrigiert hat.

Für die Steuererklärung sind folgende Informationen wichtig.

  • Die Unterhaltsbeihilfe beträgt 1.500 € brutto im Monat.
  • Für das Referendariat hat sich die Referendarin einen Computer für 1.200 € gekauft, der Arbeitsweg der Referendarin beträgt 15 km und sie ist 200-mal zum Gericht gefahren (15 x 0,3 x 200 = 900 €), sie hat ein Seminar für 500 € besucht und sich neue Gesetze für 200 € gekauft.
  • Die Arbeitsgemeinschaften hält sie an der örtlichen Universität, dafür hat sie 2.000 € erhalten.
  • Für die Korrektur der Klausuren hat sie 1.000 € bekommen. Als Kosten macht sie die Kostenpauschale (s. o.) geltend, da die tatsächlichen Kosten deutlich niedriger waren.
  • Außerdem engagiert sie sich im Referendarverein, dafür zahlt sie jährlich einen Beitrag von 100 €.
  • Der Arbeitgeber – also das Bundesland, welches die Unterhaltsbeihilfe zahlt – hat im letzten Jahr 1152 € Einkommensteuer für die Referendarin abgeführt. Für die Berechnung der Steuer werden die Unterhaltsbeihilfe und der Werbungskostenpauschalbetrag zugrunde gelegt (18.000 € - 1.230 € = 16.770 €).  
Beispiel für die Berechnung der zu zahlenden Steuern eines Referendars

Kurze Einführung in das Steuerrecht

Zu versteuerndes Einkommen

Bevor wir auf die Besonderheiten der Besteuerung von Referendaren eingehen, ist es wichtig, die Grundlagen des Steuerrechts zu verstehen.  

Der Einkommensteuer unterliegen nur bestimmte Einkünfte, vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 EStG.  

Von der Einkommensteuer werden diese Einkünfte erfasst:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG

§ 2 Abs. 1 S. 1 EStG geht damit allerdings so weit, dass fast alle Einnahmen erfasst werden. Nicht erfasst wird etwa der Mietzuschuss, den manche ein Referendar von seinen Eltern erhält.

Die zu zahlenden Steuern werden anhand des zu versteuernden Einkommens berechnet. Um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln, werden für jede Einkunftsart die Einkünfte berechnet, indem von den Einnahmen die Ausgaben abgezogen werden. Anschließend werden alle Einkünfte addiert und u. a. die Sonderausgaben (z. B. Spenden oder Krankenversicherungsbeiträge) und außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Krankheitskosten) abgezogen. Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen.

Steuersatz

Im Einkommenssteuerrecht gibt es keinen einheitlichen Steuersatz. Vielmehr bestehen fünf Tarifzonen, anhand derer die Einkommensteuer berechnet wird.

  • Nullzone: Bis zu einem Betrag von 10.908 € (Stand: 2023) werden keine Steuern erhoben (Grundfreibetrag).  
  • Untere Progressionszone: Weiteres Einkommen zwischen 10.909 € und 15.999 € wird mit einem von 14 % bis 23,97 % stetig steigenden Steuersatz besteuert.
  • Obere Progressionszone:  Für das weitere Einkommen zwischen 16.000 € und 62.809 € beträgt der Steuersatz anfänglich 23.97 %. Der Steuersatz steigt linear auf 42 %.
  • Erste obere Proportionalzone: Das Einkommen zwischen 62.810 € und 277.825 € wird mit 42 % besteuert
  • Zweite obere Proportionalzone: Für das Einkommen ab 277.826 € fällt eine Steuer von 45 % an.  

Beispiel

Bei einem zu versteuernden Einkommen von 100.000 € fällt eine Einkommensteuer von 32.027 € an.  

  • Für die ersten 10.908 € fallen keine Steuern an.  
  • Für das weitere Einkommen zwischen 10.909 und 15.999 € fällt Einkommensteuer in Höhe von 966 € an.
  • Für das weitere Einkommen zwischen 16.000 und 62.809 € fällt Einkommensteuer in Höhe von 15.440 € an.
  • Für das weitere Einkommen von 62.810 € bis 100.000 € fällt Einkommensteuer in Höhe von 15.621 € an.  
Hinweis: Es handelt sich hier lediglich um einen allgemeinen Überblick über das Steuerrecht, im Zweifelsfall solltet Ihr einen Steuerberater kontaktieren!

Häufig gestellte Fragen

Sind Referendare Arbeitnehmer?
Ja, steuerrechtlich sind Referendare Arbeitnehmer.
Lohnt sich eine Steuererklärung für Referendare?
Das kommt drauf an, empfehlenswert ist eine Steuererklärung, wenn die Werbungskosten (Fahrtaufwand, Kosten für Gesetze usw.) den Werbungskostenpauschbetrag von 1.230 € übersteigen.
Was können Jura-Referendare von der Steuer absetzen?
Als Werbungskosten gelten die Kosten für den Arbeitsweg, Arbeitsmittel (Kauf von Gesetzen, Kommentaren, Laptop usw.), das häusliche Arbeitszimmer, (Kaiser-)Seminare, Bewerbungskosten, die AG-Fahrt usw.
Wie viele Steuern bekommt man als Referendar zurück?
Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten. Bei hohen Werbungskosten ist eine vierstellige Rückzahlung möglich.