Jura-Referendariat
Verbeamtung

Referendariat als Beamter auf Widerruf - Vor- & Nachteile der Verbeamtung

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Tobias Escherich
Aktualisiert am 
25.7.2024
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Das Wichtigste in Kürze:

  • Referendare in Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen haben die Möglichkeit, zu Beamten auf Widerruf ernannt zu werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, das Referendariat als Angestellter in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zu absolvieren.
  • Die Unterhaltsbeihilfe nach Steuern und Sozialabgaben ist bei verbeamteten Referendaren deutlich höher.
  • Verbeamtete Referendare haben im Gegensatz zu Referendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach dem Referendariat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.

Verbeamtung nur in wenigen Bundesländern

In diesen Bundesländern werden Referendare auf Widerruf verbeamtet:

  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Sachsen
  • Thüringen

Während die Verbeamtung von Referendaren früher bundesweit üblich war, war die Praxis, Referendare zu Beamten auf Widerruf zu ernennen, zeitweise vollständig ausgestorben. In den letzten Jahren haben einige Bundesländer die Verbeamtung auf Widerruf jedoch wieder eingeführt.  

Verbeamtete Referendare unterliegen den gleichen Pflichten

Die Pflichten von Referendaren sind die gleichen wie bei Referendaren im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

Bezüge von verbeamteten Referendaren sind teilweise höher  

Die Brutto-Bezüge von Referendaren, die zu Beamten auf Widerruf ernannt wurden, und Referendaren im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sind nicht immer identisch. Unter den Bruttobezügen versteht man das Gehalt vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.  

Referendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis verdienen in keinem Bundesland mehr Geld als verbeamtete Referendare. Zudem sind die Abzüge vom Brutto-Gehalt als Beamter auf Widerruf stets geringer. Insoweit macht man mit einer Verbeamtung also nichts falsch.

  • Sachsen, Thüringen und Hessen: In diesen Bundesländern erhalten Referendare unabhängig von den Einstellungsmodalitäten den gleichen Lohn.  
  • Mecklenburg-Vorpommern: Verbeamtete Referendare erhalten deutlich mehr Geld als Referendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.    

Altersvorsorge

Betrachtet man nur die Kosten für die Altersvorsorge, ist es für Referendare deutlich attraktiver, als Beamter auf Widerruf ernannt zu werden. Denn während des Referendariats müssen verbeamtete Referendare im Gegensatz zu Referendaren im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, erhalten aber den gleichen Versicherungsschutz. Sollte man sich nach dem Referendariat außerdem für eine Tätigkeit entscheiden, bei der man verbeamtet wird, dann führt eine Verbeamtung im Referendariat dazu, dass die Anzahl der Dienstjahre und damit die Höhe der Pension steigt.

Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis: Hohe Abzüge für die Rentenversicherung

Die Altersversorgung von Angestellten wird primär über die staatliche Rentenversicherung gewährleistet. Diese wird durch die Beiträge der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber finanziert. Absolviert man das Referendariat in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, ist man Angestellter, sodass 9,3 Prozent des Gehaltes als Beitrag zur Rentenversicherung vom Lohn abgezogen werden. Wird man nach dem Referendariat verbeamtet, etwa weil man Richter oder Staatsanwalt wird, werden die gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung erstattet.

Für die Zeit des Referendariats bedeutet das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis allerdings, dass vom Gehalt hohe Beiträge für die Rentenversicherung abgezogen werden.

Beamte auf Widerruf: Keine Abzüge für die Rentenversicherung

Im Gegensatz zu Arbeitnehmern erhalten Beamte im Alter eine Pension. Bei der Pension zahlt der Staat den Beamten einen Teil ihrer Bezüge fort, ohne dass Beamte vorher Teile ihrer Bezüge für die Altersvorsorge abführen müssen.

Keine Abzüge für die Rentenversicherung

Aufgrund ihres Pensionsanspruchs werden Beamte nicht über die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert. Somit entfällt bei Beamten der Abzug von 9,3 Prozent für die Beiträge zur Rentenversicherung. Entsprechend ist das Nettogehalt, also das ausgezahlte Gehalt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben, bei Beamten deutlich höher.

Verbeamtung nach dem Referendariat: Höhere Pension

Schon während des Referendariats als Beamter auf Widerruf ernannt zu werden, ist außerdem für solche Referendare interessant, die planen, nach dem Referendariat weiter verbeamtet zu sein. Die Höhe der späteren Pension ist bei Beamten von den Dienstjahren und den letzten Grundbezügen abhängig. Als Beamter beträgt die Pension ca. 1,8 % der letzten Grundbezüge für jedes volle Dienstjahr. Bei dieser Berechnung zählt auch die Zeit als Beamter auf Widerruf als Dienstjahr, sodass die Pension aufgrund der zwei weiteren Dienstjahre um ca. 3,6 Prozentpunkte steigt.  

Kein Verbeamtung nach dem Referendariat: Keine Nachteile

Absolviert man das Referendariat als Beamter auf Widerruf und es schließt sich an das Referendariat kein Beamtenverhältnis an, dann wird man vom Staat nachversichert (vgl. § 181 Abs. 5 SGB VI). Der Staat zahlt also die Beiträge an die Rentenversicherung bzw. das Versorgungswerk so, als hätte man während des Referendariats ein rentenversicherungspflichtiges Gehalt bezogen. Als (ehemaliger) Referendar muss man sich an den Kosten nicht beteiligen.  

Krankenversicherung

Ob bezüglich der Krankenversicherung die Verbeamtung auf Widerruf oder das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis besser ist, hängt davon ab, ob man lieber in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sein möchte.  

Bevorzugt man die private Krankenversicherung, etwa aufgrund des günstigen Preises, dann sollte man sich für die Verbeamtung auf Widerruf entscheiden. Möchte man lieber in der gesetzlichen Versicherung versichert sein, dann ist das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis attraktiver, da dann der Staat den Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung bezahlt.

Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

Als Referendar im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis wird man wie ein „normaler“ Angestellter behandelt. Entsprechend zahlt der Arbeitgeber, also der Staat, selbst 8 % von eurem Lohn als Arbeitgeberbeitrag und zieht ca. 8 % des Gehaltes von eurem Lohn als euren Arbeitnehmerbeitrag ab.  

Beamter auf Widerruf

Referendare, die zu Beamten auf Widerruf ernannt wurden, müssen sich selbst um die Krankenversicherung kümmern und die Beiträge grundsätzlich auch selbst zahlen. Referendare können hierbei zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenkasse wählen.

Ob man leistungstechnisch die gesetzliche oder die private Krankenversicherung bevorzugt, ist eine individuelle Entscheidung. Preislich ist die private Krankenkasse für Beamte allerdings meist deutlich günstiger.  

Private Krankenversicherung

Bei einer privaten Krankenversicherung wird zwischen der Versicherung und dem Versicherten ein Vertrag abgeschlossen, der die Kosten und Leistungen der Versicherung festlegt. Für Referendare sind die Tarife in der Regel sehr günstig, schließlich fallen bei jungen Menschen fast keine Kosten für die Versicherungen an. Deswegen fangen die Tarife bereits bei ca. 50 Euro im Monat an. Von den Kosten der Versicherung übernimmt der Staat 50 % (sog. „Beihilfe“).  

Bei der privaten Krankenversicherung sollte man im Blick haben, dass Kinder und Ehepartner nicht kostenlos mitversichert sind, sondern separate Verträge abgeschlossen werden müssen, wobei der Staat wieder einen Teil der Kosten übernimmt.

Gesetzliche Krankenversicherung

Für Beamte besteht außerdem die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung übernimmt der Staat allerdings keine Kosten, weshalb der Beamte sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberbeitrag (insgesamt. ca. 16 % des Gehalts) zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen muss. Entsprechend ist die gesetzliche Krankenversicherung typischerweise deutlich teurer als die private Krankenversicherung. In einigen Bundesländern, etwa Hamburg, Thüringen oder Berlin, gibt es inzwischen auch eine Beihilfe für die gesetzliche Krankenversicherung, allerdings gibt es eine solche Beihilfe nicht in solchen Bundesländern, die aktuell Referendare verbeamten. Vorteilhaft an der gesetzlichen Krankenversicherung ist jedoch, dass Kinder und nicht verdienende Ehegatten kostenlos mitversichert sind.

Tipp: Wenn Ihr Euch zwischen beiden Versicherungsarten entscheidet, solltet Ihr stets eine stets auch die Zeit nach dem Referendariat betrachten. Ein Wechsel ist stets mit bürokratischem Aufwand verbunden. Insofern würden wir von einem hin und her Wechseln eher abraten.  

Arbeitslosengeld I

Zuletzt sollte man das Arbeitslosengeld betrachten. Um zu verhindern, dass Angestellte, die Ihren Job verlieren, direkt auf den Sozialstaat und das aus Steuergeldern finanzierte Bürgergeld angewiesen sind, gibt es die gesetzliche Arbeitslosenversicherung. Die Hauptleistung der Arbeitslosenversicherung ist das Arbeitslosengeld I.  

Diese Pflichtversicherung zahlt Arbeitnehmern, die ihren Job verlieren, für maximal 24 Monate 60 % (bzw. 67 %, wenn man Kinder hat) des durchschnittlichen Nettogehalts der letzten zwölf Monate. Bedingung für den Erhalt ist jedoch, dass man in den letzten 30 Monaten zwölf Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet und in Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.

Ob die Verbeamtung oder das öffentlich-rechtlich Ausbildungsverhältnis mit Blick auf das Arbeitslosengeld attraktiver ist, ist eine Frage des Einzelfalls:

  • Wenn man nach dem Referendariat den direkten Berufseinstieg plant, dann ist die Verbeamtung attraktiver. So spart man sich nämlich die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.  
  • Steigt man nicht unmittelbar nach dem Referendariat ins Berufsleben ein, dann sieht die Lage anders aus. Sofern man während des Referendariats keiner sozialversicherungspflichtigen Nebentätigkeit nachgegangen ist, ist das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis aufgrund des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I deutlich attraktiver.

Beamte auf Widerruf

Grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I  

Beamte können grundsätzlich nicht entlassen werden, sodass bei Beamten auch das Risiko der Arbeitslosigkeit nicht besteht. Deshalb müssen Beamte auch nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, denn sonst müsste sich Beamte vor einem Risiko schützen, dass für sich gar nicht besteht. Diese Befreiung gilt auch für Beamte auf Widerruf. Die Befreiung von der Arbeitslosenversicherung führt allerdings auch dazu, dass Beamte im Falle der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auch kein Arbeitslosengeld I erhalten.

Für Referendare, die zu Beamten auf Widerruf ernannt werden, hat dies einerseits zur Konsequenz, dass während des Referendariats die Kosten für die Arbeitslosenversicherung gespart werden, diese betragen für den Arbeitnehmer aktuell 1,2 % des Bruttogehalts.

Andererseits hat man nach dem Referendariat auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, sondern wenn überhaupt nur auf Bürgergeld. Beim Bürgergeld bekommen die Berechtigten allerdings deutlich weniger Geld und auch die Regelungen zur Anrechnung von persönlichem Vermögen sind deutlich strenger.

Ausnahme: Sozialversicherungspflichtige Nebentätigkeit

Von dem dargestellten Grundsatz gibt es jedoch eine Ausnahme. Sofern man während des Referendariats einer sozialversicherungspflichtigen Nebentätigkeit nachgegangen ist, kann man auf Basis dieser Tätigkeit ALG I erhalten. Bei der Berechnung wird dann das Entgelt aus der Nebentätigkeit zugrunde gelegt. Dies ist insbesondere dann sehr hilfreich, wenn man parallel zu Referendariat in einer Großkanzlei oder einem ähnlich gut bezahlten Job gearbeitet hat.  

Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

Referendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sind Angestellte und entsprechend verpflichtet, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Im Gegenzug haben Referendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis allerdings auch im Falle einer Arbeitslosigkeit nach Beendigung des Referendariats einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Dieses beträgt – wie dargestellt – ca. 60 % des durchschnittlichen Netto-Gehalts der letzten 12 Monate, maximal ungefähr EUR 2.500 im Monat. Wenn das Referendariat endet, fallen in die letzten 12 Monate typischerweise die Wahl- und Anwaltsstation. Verbringt man diese Stationen in Kanzleien mit hohen Gehältern – etwa Großkanzleien –, dann kann man es durchaus schaffen, in die Nähe des Maximalbetrags zu kommen.  

Verwendung des Arbeitslosengeld I  

Nach dem Ende des Referendariats kann es passieren, dass der Berufseinstieg nicht sofort erfolgt, sondern eine Pause erforderlich ist. Während dieser Zeit ist das Arbeitslosengeld I eine Stütze, die einen finanziell über Wasser hält.

  • Notenverbesserungsversuch: Eine Pause kann zum einen erforderlich sein, wenn man das Examen bestanden hat, allerdings eine noch bessere Note anstrebt und deshalb in den Verbesserungsversuch geht. Während der Zeit bis zum Notenverbesserungsversuch ist man nicht länger in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, dieses endet nämlich mit der mündlichen Prüfung. Allerdings erhält man während dieser Zeit Arbeitslosengeld I. Grundsätzlich muss man sich während dieser Zeit um Arbeit bemühen, allerdings hat die Agentur für Arbeit meist Verständnis dafür, wenn man sich vor den schriftlichen Prüfungen auf das Lernen konzentriert.
  • Arbeitssuche: Die letzten Monate des Referendariats sind sehr stressig, man muss lernen, Prüfungen ablegen und auf Noten warten. Deshalb geht die Suche nach einem Job für den Berufseinstieg häufig unter. Die Suche dauert häufig mehrere Wochen oder Monate, um diese Zeit finanziell überbrücken zu können, ist das Arbeitslosengeld I eine große Unterstützung.  
  • Promotion: Referendare, die 24 Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren, erhalten zwölf Monate lang Arbeitslosengeld I. Wenn man besonders schnell arbeitet und alles gut vorbereitet, kann man es schaffen, innerhalb von zwölf Monaten eine Promotion zu schreiben. Deshalb nutzen einige Referendare auch das Arbeitslosengeld I, um die Promotion zu finanzieren. Attraktiv daran ist, dass man ein ausreichendes Einkommen erhält und sich trotzdem vollständig der Promotion widmen kann. Es besteht allerdings die Pflicht, sich während der Arbeitslosigkeit um Arbeit zu bemühen. Dieser Pflicht muss man nachkommen, allerdings genügt es häufig, wenn man einen Arbeitsvertrag für die Zukunft abschließt, sodass man etwa nach zehn Monaten anfängt zu arbeiten. Dann hat man die Pflicht erfüllt, sich Arbeit zu suchen und gleichzeitig konnte man sich zehn Monate lang vollständig der Promotion widmen.

Gesamtfazit

Auf die Frage, ob man das Referendariat als Beamter oder im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolvieren soll, gibt es keine eindeutige Antwort. Vielmehr hängt die richtige Antwort von den Umständen im Einzelfall ab. Kriterien, denen man bei der Entscheidung hohes Gewicht beimessen sollte, sind die Höhe der Vergütung, die gewünschte Krankenkasse und die Pläne für die Zeit nach dem Referendariat.

Häufig gestellte Fragen

In welchen Bundesländern wird man als Referendar verbeamtet?
Aktuell werden Referendare in folgenden Bundesländern zu Beamten auf Widerruf ernannt: Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, ‍Sachsen und Thüringen ‍
Lohnt sich die Verbeamtung als Referendar?
Wie so oft bei uns Juristen lautet die Antwort: Es kommt darauf an! Die meisten Referendare entscheiden sich für eine Verbeamtung. Die Entscheidenden Faktoren sind neben der höheren Vergütung als verbeamteter Referendar, die Präferenz für die gesetzliche oder private Krankversicherung und die Frage, ob man nach dem Referendariat eine gewisse Zeit auf Arbeitslosengeld angewiesen sein könnte.
Was spricht für und gegen eine Verbeamtung als Referendar?
Für eine Verbeamtung als Referendar, spricht die Höhere Vergütung, die geringeren Abgaben und die eine günstige private Krankenversicherung. Gegen eine Verbeamtung spricht neben dem fehlenden Anspruch auf ALG I nach dem Referendariat eine mögliche Präferenz für die als Beamter sehr teure gesetzliche Krankenversicherung.
Was ist der Unterschied zwischen einem Beamten auf Probe und einem Beamten auf Widerruf?
Referendare sind Beamte auf Widerruf, da der Beamtenstatus nach dem Referendariat “automatisch” verloren geht. Bevor Beamte auf Lebenszeit verbeamtet werden, werden sie Beamte auf Probe. Somit sind etwa Richter und Staatsanwälte zu Beginn ihres Berufslebens Beamte auf Probe.