Prüfungsschema für die räuberische Erpressung
Prüfungsschema: Räuberische Erpressung

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Wie ist der Tatbestand bei der räuberischen Erpressung?
Der Tatbestand der räuberischen Erpressung besteht aus einer Gewalthandlung bzw. Drohung, die zu einer Vermögensminderung des Opfers führt. Außerdem muss der subjektive Tatbestand vorliegen, das bedeutet insbesondere, dass der Täter vorsätzlich handeln muss.
Der objektive Tatbestand der räuberischen Erpressung besteht aus drei Bestandteilen:
- Nötigungshandlung: Die Nötigungshandlung bezeichnet die Gewalthandlung oder Bedrohung des Opfers. Zentral für die räuberische Erpressung ist, dass die Gewalt sich gegen eine Person richten muss bzw. mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben gedroht werden muss. Damit unterscheidet sich die räuberische Erpressung von der „normalen“ Erpressung, bei der die Gewalt sich nicht gegen eine Person richten muss bzw. auch nicht mit Gewalt gegen eine Person gedroht werden muss.
- Nötigungserfolg: Der Nötigungserfolg besteht darin, dass das Opfer eine Handlung tätigt, duldet oder unterlässt. Damit zeigt sich die Nähe der Erpressung zur Nötigung, die ebenfalls voraussetzt, dass die Drohung bzw. Gewalt zu einer Reaktion beim Opfer führt.
- Vermögensnachteil: Außerdem muss die Erpressung zu einem Vermögensnachteil führen. Ein Vermögensnachteil liegt vor, wenn das Vermögen des Opfers nach der Erpressung geringer ist als davor.
Folgende Definitionen sind für die Prüfung des objektiven Tatbestandes wichtig:
- Gewalt gegen eine Person: Gewalt ist die Entfaltung von – nicht notwendig erheblicher– Kraft durch den Täter, die auf den Körper eines anderen einen unmittelbar oder mittelbar wirkenden Zwang ausübt, der nach der Vorstellung des Täters geeignet ist, einen zumindest erwarteten Widerstand zu überwinden.
- Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib & Leben: Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Mit einer gegenwärtigen Gefahr droht, wer eine Schädigung an Leib oder Leben in Aussicht stellt, die bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge als sicher oder höchst wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
Im Rahmen der Prüfung der räuberischen Erpressung ist es wichtig, sorgfältig zu prüfen, ob ein Vermögensnachteil vorliegt. Der Vermögensnachteil wird bilanziell bestimmt. Konkret liegt ein Vermögensnachteil vor, wenn das Vermögen des Opfers durch die Tat sinkt. Es muss also eine Bilanz aufgestellt werden, welche das Vermögen vor und nach der Tat gegenüberstellt. Folgende Probleme treten dabei häufig auf:
- Sicherungserpressung: Bei der Sicherungserpressung wird ein Nötigungsmittel eingesetzt, um einen zuvor durch eine Straftat (z.B. einen Betrug) erlangten Vermögensvorteil zu sichern. Bei der Sicherungserpressung fehlt es grundsätzlich an einer Vermögensminderung, da die Vermögensminderung bereits bei der vorherigen Tat eingetreten ist.
- Rückkauffälle: Bei Rückkauffällen wird dem Opfer eine Sache entwendet und dem Opfer anschließend angeboten, die Sache gegen Zahlung eines Lösegeldes zurückzuerhalten. Vor dem Hintergrund, dass der Herausgabeanspruch des Opfers bei einer wirtschaftlichen Betrachtung wertlos ist, ist die rechtliche Behandlung von Rückkauffällen umstritten. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass in solchen Fällen ein Vermögensschaden vorliegt.
Wann liegt bei der räuberischen Erpressung der subjektive Tatbestand vor?
Bei der räuberischen Erpressung liegt der subjektive Tatbestand vor, wenn der Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes und die Bereicherungsabsicht vorliegen. Der Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes liegt vor, wenn der Täter mit Wissen und Wollen handelt, wobei es auch der Eventualvorsatz ausreicht.
Außerdem muss die Bereicherungsabsicht vorliegen. Dafür ist erforderlich, dass die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen:
- Bereicherungsabsicht: Die Bereicherungsabsicht liegt vor, wenn beim Täter das Ziel besteht, das eigene Vermögen zu mehren. Es ist wichtig darauf zu achten, dass die sog. Stoffgleichheit vorliegt. Die Stoffgleichheit liegt vor, wenn die beabsichtigte Bereicherung unmittelbar aus der Beeinträchtigung des Vermögens des Opfers folgt.
- Objektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung: Die beabsichtigte Bereicherung muss rechtswidrig sein. An der Rechtswidrigkeit der Bereicherung fehlt es insbesondere, wenn ein einredefreier Anspruch auf die Leistung besteht. Bei der Rechtswidrigkeit der Bereicherung handelt es sich um ein objektives Merkmal, dieses wird im subjektiven Tatbestand geprüft, da es um die Bewertung der beabsichtigten Bereicherung geht.
- Vorsatz bzgl. der objektiven Rechtswidrigkeit: Da die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung ein objektives Tatbestandsmerkmal ist, muss auch insoweit der Vorsatz vorliegen.
Wann liegt die Rechtswidrigkeit bzw. Schuld vor?
Rechtfertigungsgründe bzw. Entschuldigungsgründe kommen für die räuberische Erpressung grundsätzlich in Betracht. Es kommt allerdings nur sehr selten vor, dass eine räuberische Erpressung gerechtfertigt oder entschuldigt ist.
Hinweis: Es gibt auch Qualifikationen der räuberischen Erpressung. Die Qualifikationen des Raubes gelten auch für die räuberische Erpressung.
Wie sind die Konkurrenzen bei der räuberischen Erpressung?
Nach der Rechtsprechung wird die räuberische Erpressung von den Qualifikationstatbeständen des Raubes verdrängt. Ein häufiges Problem ist die Abgrenzung der räuberischen Erpressung von dem Betrug. Zu diesem Abgrenzungsproblem kommt es vorrangig, wenn sowohl eine Drohung als auch eine Täuschung vorliegt. Die Lösung des Problems hängt von der Intensität der Täuschung bzw. der Drohung ab:
- Täuschung verstärkt die Drohung: Sofern die Täuschung die Drohung verstärkt, liegt ausschließlich eine Erpressung vor.
- Drohung verstärkt die Täuschung: Wenn eine Täuschung die Drohung verstärkt, dann liegt ausschließlich eine Erpressung vor.
- Drohung und Täuschung gleichrangig: Wenn ausnahmsweise die Drohung und die Täuschung gleichrangig sind, besteht Tateinheit zwischen der räuberischen Erpressung und dem Betrug.

