Prüfungsschema für § 315c StGB
Prüfungsschema: § 315c StGB

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Wann liegt der Tatbestand des § 315c StGB vor?
Der Tatbestand des § 315c StGB besteht aus dem objektiven Tatbestand (Tatvariante, Gefährdung und Zurechnung) sowie dem subjektiven Tatbestand (Vorsatz und uU rücksichtsloses Handeln).
Der objektive Tatbestand beschreibt, welche Situation von dem Täter herbeigeführt werden muss, damit eine Strafbarkeit nach § 315c StGB in Betracht kommt. Folgende Voraussetzungen müssen für den objektiven Tatbestand des § 315c StGB vorliegen:
- Tatvariante: Der § 315c StGB enthält zwei Tatvarianten. Die erste Tatvariante ist das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr, obwohl man sich in einem fahruntüchtigen Zustand (idR aufgrund von Alkohol) befindet. Die zweite Tatvariante stellen grob verkehrswidrige Fahrfehler (z.B. auf der Autobahn rückwärts fahren) dar.
- Gefährdung: Es muss eine Gefährdung des Lebens einer anderen Person eintreten oder eine wertvolle, fremde Sache gefährdet werden.
- Zurechnung: Die Gefährdung muss durch die Tatvariante hervorgerufen werden. Es müssen also die Kausalität und die objektive Zurechnung vorliegen.
Im Rahmen der Prüfung des § 315c StGB treten die meisten Probleme bei den Tatvarianten und der Prüfung der Gefährdung auf. Der Tatbestand des § 315c StGB enthält die folgenden Tatvarianten:
- Fahruntüchtigkeit: Wer ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr (also z.B. nicht auf einem Betriebsgelände) führt, erfüllt den § 315c StGB wenn sich der Fahrer im fahruntüchtigen Zustand befindet. Die Fahruntüchtigkeit kann sich zum einen aus dem Konsum von Alkohol bzw. anderen Drogen ergeben. Bei Alkohol liegt die Fahruntüchtigkeit grds. ab 1,1 Promille vor, ab einer Alkoholisierung von 0,3 Promille kommt die Fahruntüchtigkeit in Betracht, sofern der Fahrer Ausfallerscheinungen aufweist (z.B. Schlangenlinien fahren). Zum anderen kann sich die Fahruntüchtigkeit daraus ergeben, dass der Fahrer geistige oder körperliche Mängel aufweist (z.B. Sekundenschlaf).
- Fahrfehler: Der § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB enthält eine Aufzählung an Fahrfehlern, die den Tatbestand des § 315c StGB ebenfalls erfüllen. Diese Fahrfehler werden als die „sieben Todsünden“ bezeichnet, weil es sich um sehr schwerwiegende Regelverstöße handelt (z.B. Rückwärts auf der Autobahn fahren, Vorfahrt nicht beachten usw.). Der Täter muss dabei grob verkehrswidrig handeln, das ist der Fall, wenn besonders schwer gegen eine Verkehrsvorschrift und damit gegen das Gebot der Verkehrssicherheit verstoßen wird.
Die zweite wichtige Voraussetzung im objektiven Tatbestand besteht aus dem Eintritt einer konkreten Gefahr für das geschützte Tatobjekt, also die Person oder die Sache.
- Gefahr: Wenn nach den vorliegenden Umständen die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts derart gesteigert ist, dass der Eintritt nahe liegt.
- Konkret: Wenn die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache durch das Verhalten des Täters so stark beeinträchtigt wird, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder der Schaden vermieden wird. Die typischen Buzzwords für die konkrete Gefahr sind: „Beinaheunfall“ und „Gerade noch einmal gutgegangen“.
Geschützte Tatobjekte des § 315c StGB sind zum einen das Leben und die Gesundheit einer anderen Person. Entsprechend sind Mitfahrer grundsätzlich ebenfalls erfasst. Tatbeteiligte werden hingegen nicht geschützt, da diese durch ihre Beteiligung an der Tat nicht mehr zu der geschützten Allgemeinheit gehören. Außerdem sind Sachen ab einem Wert von circa 1.500 € von § 315c StGB erfasst. Nicht erfasst ist allerdings das vom Täter verwendete Auto. Wenn also der Täter nur sich selbst und sein Auto gefährdet, erfüllt dies nicht den Tatbestand des § 315c StGB.
Wann liegt der subjektive Tatbestand des § 315c StGB vor?
Der subjektive Tatbestand des § 315c StGB liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Der Vorsatz liegt vor, wenn der Täter mit Wissen und Wollen handelt. Es genügt dabei, dass der Täter es für möglich halt und billigend in Kauf nimmt, dass der objektive Tatbestand jeweils vorliegt.
Dazu ist bei § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB – also bei den „sieben Todsünden“ – erforderlich, dass der Täter rücksichtslos handelt. Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Motiven über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert drauflosfährt. Die Rücksichtslosigkeit muss sich auf die konkrete Tat beziehen, „allgemeine“ Rücksichtslosigkeit reicht dafür nicht aus.
Dazu enthält der § 315c StGB auch zwei besondere Konstellationen, bei denen der Vorsatz nicht oder nur teilweise vorliegen muss:
- Vorsatz-Fahrlässigkeit: § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB enthält eine Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination. Dabei muss Vorsatz bezüglich der Tatvariante und Fahrlässigkeit bezüglich der Gefahr bestehen.
- Fahrlässigkeit: Wenn der Täter bezüglich aller Merkmale „nur“ fahrlässig handelt, liegt die reine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nach § 315c Abs. 3 Nr. 2 StGB vor.

