§ 280 BGB: Prüfungsschema
Prüfungsschema § 280 BGB:
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung
- Vertretenmüssen
- Rechtsfolge
Häufige Klausurschwerpunkte:
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1. Schuldverhältnis
Der Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB setzt als erste Voraussetzung voraus, dass ein Schuldverhältnis vorliegt. Dabei ist es grundsätzlich denkbar, dass sich das Schuldverhältnis aus einer der drei folgenden Gründe ergibt:
- Vorvertraglich: Aus § 311 Abs. 2 BGB folgt die Möglichkeit, dass auch schon durch die Aufnahme von Vertragsverhandlung o.ä. ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien entsteht. Aus diesem Schuldverhältnis ergeben sich insbesondere Rücksichtnahmepflichten iSd § 241 Abs. 2 BGB. Ein Beispiel für ein solche Pflicht ist, dass wenn eine Partei im Treppenhaus ausrutscht, weil das Treppenhaus geputzt wurde, ohne zu kennzeichnen, dass es rutschig ist, eine Pflichtverletzung vorliegt.
- Vertrag: Jeder mögliche Vertrag aus dem BGB stellt ein Schuldverhältnis dar, typische Beispiele sind ein abgeschlossener Kauf- oder Werkvertrag.
- Gesetz: Auch ein gesetzliches Schuldverhältnis stellt ein Schuldverhältnis iSd § 280 BGB dar. Erforderlich ist dafür allerdings, dass das Schuldverhältnis bereits besteht. Wenn also zwei Personen einen Schadensersatzanspruch abwickeln, weil eine Person zuvor zu Schaden gekommen ist, dann liegt ein Schuldverhältnis nach § 823 BGB vor. Wenn bei der Abwicklung dieses Schuldverhältnis ein Schaden entsteht, dann kommt ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB in Betracht.
2. Pflichtverletzung
Für den Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB ist außerdem eine Pflichtverletzung erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 280 Abs. 1 BGB die Grundnorm für schuldrechtliche Schadensersatzansprüch darstellt. In folgenden Fällen ist § 280 Abs. 1 BGB in Kombination mit weiteren Normen zu prüfen:
- § 281 BGB: Wenn ein Schuldner eine fällige Leistung nicht oder fehlerhaft erbringt, sind sind zusätzlich die Voraussetzungen des § 281 BGB zu prüfen.
- § 282 BGB: Wenn eine Nebenpflicht verletzt wird, kann Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangt werden, wenn zusätzlich zu § 280 Abs. 1 BGB die Voraussetzungen des § 282 BGB vorliegen.
- § 283 BGB: Wenn eine Leistung unmöglich ist, ist für den Schadensersatzanspruch statt der Leistung zusätzlich § 283 BGB zu prüfen.
- § 286 BGB: Wenn ein Schadensersatzanspruch wegen einer zu späten Leistung geltend gemacht werden soll, ist § 286 BGB neben § 280 BGB zu prüfen.
Damit ist § 280 Abs. 1 BGB in folgenden Fällen isoliert anwendbar:
- Kein Mängelgewährleistungsrecht: Bei Vertragstypen, die kein eigenes Mängelgewährleistungsrecht haben, ist § 280 Abs. 1 BGB bei Pflichtverletzungen anwendbar, sofern die §§ 281, 283 BGB nicht einschlägig sind. Wenn beispielsweise eine Vase verliehen wird, die Vase aber nur beschädigt zurückgegeben werden kann, dann folgt der Schadensersatzanspruch des Verleihers u.a. aus § 280 Abs. 1 BGB (uU besteht dazu ein Anspruch aus § 823 BGB).
- Aufklärungspflicht: Wenn eine Aufklärungspflicht verletzt wird, ist § 280 Abs. 1 BGB die korrekte Anspruchsgrundlage. Wenn beispielsweise ein Unternehmen ein gefährliches Pflanzenschutzmittel verkauft, besteht die Pflicht, die Kunden über potenzielle Risiken zu informieren. Erfolgt eine solche Aufklärung nicht, wird die Aufklärungspflicht verletzt.
- Mangelfolgeschaden: Auch für Mangelfolgeschäden ist § 280 Abs. 1 BGB alleine die korrekte Anspruchsgrundlage. Ein Mangelfolgeschaden liegt etwa vor, wenn man ein mangelhaftes Auto kauft und einen Unfall baut. Die Gesundheitsschäden, die der Fahrer durch den Unfall erleidet, stellen einen Mangelfolgeschaden dar.
- Nebenpflicht: Auch für die Verletzung von Obhuts- und Sorgfaltpflichten stellt § 280 Abs. 1 BGB (uU gemeinsam mit § 241 Abs. 2 BGB) die korrekte Anspruchsgrundlage dar. Dies erfasst etwa den bekannten „Salatblattfall“, als ein Supermarktkunde im Supermarkt auf einem Salatblatt ausgerutscht ist. Durch die unzureichende Reinigung des Supermarktes hat der Supermarkt die Pflicht verletzt, seine Kunden vor Verletzungen zu schützen.
3. Vertretenmüssen
Der Schuldner haftet nach § 276 Abs. 1, 2 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit.
- Strengere Haftung: Der Schuldner haftet auch ohne Verschulden, wenn er eine Garantie übernommen hat oder er sich im Verzug befindet (§ 287 S. 2 BGB).
- Mildere Haftung: Der Schuldner haftet unter Umständen nicht für Fahrlässigkeit, wenn dies wirksam vereinbart wurde oder sich eine solche Haftungsprivilegierung aus dem Gesetz ergibt (z.B. § 599 BGB).
4. Rechtsfolge
Wenn aus der Rechtsgutsverletzung ein Schaden entstanden ist, muss dieser ersetzt werden. Das dafür erforderliche Prüfungsschema ergibt sich aus §§ 249 ff. BGB. Hier ist insbesondere auch an § 254 BGB zu denken.
Diese Prüfungsschritte bieten sich für die Prüfung des Schadens an:
- Bestimmung der zu ersetzenden Einbuße
- Schaden
- Haftungsausfüllende Kausalität
- Schutzzweck der Norm (insb. Vorteilsanrechnung & Ersatzfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen) - Ersatzfähigkeit des Schadens nach §§ 249 ff. BGB (z.B. Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB, immaterieller Schadensersatz nach § 253 BGB usw.)
- Kürzung wg. Mitverschuldens, § 254 BGB
5. Anwendbarkeit
§ 280 BGB ist nur anwendbar, wenn er nicht durch das besondere Schuldrecht gesperrt wird. Beispielsweise enthält das Mietrecht ein besonderes Mängelgewährleistungsrecht, sodass § 280 BGB grundsätzlich nicht anwendbar ist. Im Kaufrecht verweist § 437 BGB hingegen auf § 280 BGB, sodass dieser anwendbar ist.