Prüfungsschema für den Rüctritt vom Versuch
Prüfungsschema Rücktritt:

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Was ist ein fehlgeschlagener Versuch?
Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter aus seiner Sicht die zum Zwecke der Tatbegehung erforderlichen Handlungen vorgenommenen hat und diese ihr Ziel nicht erreicht haben und er erkannt hat, dass er den tatbestandlichen Erfolg nicht mehr oder nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann.
Ein Rücktritt ist nur so lange möglich, wie der Versuch nicht fehlgeschlagen ist. Ist nämlich die Zielerreichung nicht aus Sicht des Täters mehr möglich, kann er die Tat um das Ziel zu erreichen jedenfalls nicht mehr freiwillig aufgeben.
Wie grenzt man den beendeten vom unbeendeten Versuch ab?
Die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch erfolgt anhand der Vorstellung des Täters von der Tat.
- Unbeendeter Versuch: Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter noch nicht alles, was seiner Vorstellung nach für die Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist, getan hat.
- Beendeter Versuch: Beendet ist der Versuch dagegen, wenn der Täter davon ausgeht, alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
Für die Abgrenzung zwischen dem beendeten und dem unbeendeten Versuch sind drei Problemfälle zu beachten:
- Zeitpunkt für die Abgrenzung: Nach der herrschenden Meinung kommt es für die Abgrenzung zwischen dem beendeten und unbeendeten Versuch auf die Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung / bzw. in dem Moment, in dem der Täter erkennt, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, an.
- Denkzettel: Umstritten ist die Frage, wie damit umzugehen ist, dass der Täter schon durch den Versuch ein außertatbestandliches Ziel erreicht hat (z.B. eine Person einzuschüchtern). Nach der herrschenden Meinung liegt ein unbeendeter Versuch auch dann vor, wenn der Täter ein maßgeblich erstrebtes, außertatbestandliches Ziel seiner Tat bereits erreicht hat. Für die herrschende Meinung spricht der Wortlaut des § 24 StGB, welcher auf die Tat und nicht auf Nebenziele abstellt.
- Gleichgültigkeit: Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter bei Abschluss seiner Handlung damit rechnet, dass der tatbestandliche Erfolg bereits aufgrund der bisherigen Handlung eintreten wird.
Die Abgrenzung zwischen dem unbeendeten und dem beendeten Versuch ist wichtig für die Frage, welches Verhalten für den Rücktritt erforderlich ist.
Wie tritt man vom unbeendeten Versuch zurück?
Für einen Rücktritt vom unbeendeten Versuch genügt es, dass der Täter die Tatausführung aufgibt. Das bedeutet, der Täter muss von weiteren Maßnahmen zur Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Erfolges absehen.
Beispiel: Ein Täter versucht in ein Haus einzubrechen und Sachen zu stehlen, sofern ein unbeendeter Versuch vorliegt, reicht es für den Rücktritt aus, dass der Einbruch unterlassen wird.
Wie erfolgt der Rücktritt vom beendeten Versuch?
Sofern ein beendeter Versuch vorliegt, bestehen zwei verschiedene Möglichkeiten, um von der Tat zurückzutreten:
- Verhinderung der Tatvollendung: Nach § 24 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 setzt der Rücktritt vom beendeten Versuch voraus, dass der Täter die Vollendung der Tat freiwillig verhindert. Der Täter muss also zumindest einen kausalen zur tatsächlichen Verhinderung des Erfolgs geleistet haben. Entgegen einer Mindermeinung in der Literatur fordert der Wortlaut gerade nicht, dass der Täter sein Bestes gegeben hat, um den Erfolgseintritt zu verhindern.
- Ernsthafte Verhinderungsbemühungen: Wird die Vollendung ohne einen kausalen Beitrag des Täters verhindert, kann der Täter trotzdem zurücktreten, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. Der Täter muss jedenfalls eine Methode zur Erfolgsverhinderung eingesetzt haben, die er subjektiv für geeignet hielt, den Erfolg zu verhindern. Die h.M. fordert darüber hinaus, dass der Täter das aus seiner Sicht geeignetste und beste Rettungsmittel eingesetzt hat.
Wann ist ein Rücktritt freiwillig?
Der Rücktritt ist freiwillig, wenn er auf eine eigene autonome, also selbstbestimmte, Entscheidung des Täters zurückgeht. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Täter, die Tat aufgrund zwingende Hinderungsgründe aufgibt (z.B. wenn er von der Polizei umzingelt ist).
Damit der Täter die Privilegierung des § 24 StGB verdient, muss der Rücktritt freiwillig sein.
Wie erfolgt der Rücktritt bei der Mittäterschaft?
Im Fall der Mittäterschaft oder Beteiligung an der Tat greift § 24 Abs. 2 StGB. Wichtig ist dabei, dass § 24Abs. 2 StGB nicht für solche Täter gilt, welche die Verletzungshandlung unmittelbar selbst ausführen.
- Verhinderung Tatvollendung: Danach bleibt streiffrei, wer die Tatvollendung verhindert. Es genügt also nicht, nur den eigenen Tatbeitrag rückgängig zu machen!
- Verhinderungsbemühung: Auch streiffrei bleibt, wer sich ernsthaft darum bemüht die gesamte Tat zu verhindern, wenn die Vollendung nicht Eintritt, obwohl der Täter keinen kausalen Beitrag zu Verhinderung geleistet hat. Dafür genügt es, wenn der Beteiligte die geeignetste Möglichkeit ergriffen hat, um die Vollendung zu verhindern.
- Rücktritt trotz Vollendung: Trotz Vollendung kann ein Beteiligter von der Tat auch trotz Vollendung zurücktreten, wenn sein Beitrag (durch seine Rücktrittshandlung) seine Bedeutung für die Weiterführung der Tat verloren hat und er sich ernsthaft darum bemüht die gesamte Tat zu verhindern.
Wie kann ein mittelbarer Täter zurücktreten?
Nach h.M. gilt für den mittelbaren Täter ebenfalls § 24 Abs. 2 StGB. Durch den Einsatz des Tatmittlers gibt der mittelbare Täter das Gesehen zumindest teilweise aus der Hand, sodass die Ratio des § 24 Abs. 2 StGB angemessen ist. Somit gelten die Ausführungen zur Mittäterschaft entsprechend.