§ 823 II BGB: Prüfungsschema
Prüfungsschema § 823 Abs. 2 BGB:
- Schutzgesetz
- Verletzung des Schutzgesetzes
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- Schaden (inkl. haftungsausfüllender Kausalität) & Rechtsfolge
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Anwendbarkeit des Deliktsrechts
Vor der Prüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale muss geprüft werden, ob das Deliktsrecht und damit § 823 Abs. 2 BGB überhaupt anwendbar ist. Es gibt zwei Regelungsregime, welche die Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB ausschließen:
- Vorrang des EBV: Zum einen das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (kurz EBV). Die Privilegierungen der §§ 987 ff. BGB sollen nicht durch § 823 Abs. 1 BGB ausgehebelt werden. Wenn also die §§ 987 ff. BGB anwendbar sind, ist § 823 BGB nicht anwendbar.
- Vorrang der Amtshaftung: Gleiches gilt für die Amtshaftung, welche § 823 Abs. 1 BGB ebenfalls sperrt.
Klausurtipp: Wenn die Anwendbarkeit des EBV und der Amtshaftung offensichtlich ausscheiden, ist es empfehlenswert, diesen Prüfungspunkt wegzulassen.
1. Schutzgesetz
§ 823 Abs. 2 BGB verfolgt das Ziel, dass ein Verletzter einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger hat, wenn der Schädiger ein Gesetz verletzt hat, welches den Schutz des Verletzten bezweckt.
Damit dies der Fall ist, müssen drei Voraussetzungen vorliegen:
- Gesetz: Es muss ein formelles Gesetz vorliegen. Dies richtet sich nach Art. 2 EGBGB und erfasst jede Rechtsnorm, also insbesondere alle Gesetze.
- Ge- oder Verbot: Das Gesetz muss zu einem bestimmten Verhalten verpflichten bzw. ein bestimmtes Verhalten verbieten.
- Individualschutz: Das Gesetz muss den Schutz des Geschädigten dienen, dafür reicht es aus, wenn der Schutz des Verletzten jedenfalls auch Zweck des Gesetzes war. Dafür ist es insbesondere erforderlich, dass der Geschädigte zum geschützten Personenkreis gehört.
2. Verletzung eines Schutzgesetzes
Das Schutzgesetz muss verletzt worden sein. Dafür ist es erforderlich, dass alle Voraussetzungen des Schutzgesetzes erfüllt wurden.
3. Rechtswidrigkeit
Wenn das Schutzgesetz verletzt wurde, führt dies grundsätzlich dazu, dass auch die Rechtswidrigkeit vorliegt. Die Rechtswidrigkeit kann allerdings durch das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen entfallen.
Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe sind:
- §§ 227 ff. BGB
- § 904 BGB
- §§ 906 ff. BGB
- § 921 f. BGB
- Die berechtigte GoA
- § 127 StPO
- §§ 34, 193 StGB
- §§ 22 f. KunstUrhG
- Die Einwilligung
4. Verschulden
Das Verschulden liegt vor, wenn vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde.
Bei der Prüfung von § 823 Abs. 2 BGB ist es wichtig, vier Punkte im Blick zu haben:
- Zwingend erforderlich: Auch wenn das Schutzgesetz kein Verschulden erfordert, ist es für den Schadensersatzanspruch erforderlich, dass das Verschulden bezüglich der Verletzung des Schutzgesetzes vorliegt.
- Keine doppelte Prüfung: Wenn das Schutzgesetz selbst Verschulden voraussetzt, ist es nicht erforderlich, das Verschulden doppelt zu prüfen.
- § 278 BGB nicht anwendbar: Es ist besonders wichtig, zu bedenken, dass § 278 BGB bei § 823 BGB nicht anwendbar ist. Die Zurechnung des Verschuldens von Dritten erfolgt im Deliktsrecht über § 831 BGB und die analoge Anwendung von § 31 BGB für Organe einer Gesellschaft (etwa Vorstände bei einer Aktengesellschaft).
- Keine Vermutung: Außerdem wird das Verschulden bei § 823 BGB anders als bei § 280 Abs. 1 BGB nicht vermutet, sondern muss positiv festgestellt werden.
5. Schaden & Rechtsfolge
Wenn aus der Rechtsgutsverletzung ein Schaden entstanden ist, muss dieser ersetzt werden. Das dafür erforderliche Prüfungsschema ergibt sich aus §§ 249 ff. BGB. Hier ist insbesondere auch an § 254 BGB zu denken.
Diese Prüfungsschritte bieten sich für die Prüfung des Schadens an:
- Bestimmung der zu ersetzenden Einbuße
- Schaden
- Haftungsausfüllende Kausalität
- Schutzzweck der Norm (insb. Vorteilsanrechnung & Ersatzfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen) - Ersatzfähigkeit des Schadens nach §§ 249 ff. BGB (z.B. Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB, immaterieller Schadensersatz nach § 253 BGB usw.)
- Kürzung wg. Mitverschuldens, § 254 BGB