Jura-Studium
Urkundenfälschung Prüfungsschema

Prüfungsschema für die Urkundenfälschung

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Tobias Escherich
Aktualisiert am 
2.12.2025
3
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Prüfungsschema: Urkundenfälschung

Prüfungsschema für die Urkundenfälschung, § 267 StGB
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Wie ist der Tatbestand der Urkundenfälschung?

Der Tatbestand der Urkundenfälschung besteht aus zwei Teilen, dem objektiven Tatbestand und dem subjektiven Tatbestand. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass eine Urkunde vorliegt. Im zweiten Schritt muss dann eine Fälschungshandlung vorliegen.  

  • Urkunde: Eine Urkunde ist jede verkörperte (Perpetuierungsfunktion) menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und den Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).
  • Tathandlung: Als Tathandlung kommen für die Urkundenfälschung drei Handlungen in Betracht. Zum einen das Verfälschen einer echten Urkunde sowie das Herstellen einer unechten Urkunde sowie auch der Einsatz einer unechten bzw. verfälschten Urkunde.

Die drei Tathandlungen der Urkundenfälschung stehen grundsätzlich auf einer Stufe. Das bedeutet, dass es für die Strafe egal ist, welche Tathandlung vorliegt. Folgende Hinweise helfen beim Verständnis der Handlungsalternativen:

  • Verfälschen: Eine nachträgliche Veränderung des Inhalts einer Urkunde, durch die der Anschein hervorgerufen wird, der Aussteller habe die Erklärung von Beginn an so abgegeben, ohne dass die Urkunde selbst zerstört wird, stellt das Verfälschen einer echten Urkunde dar. Wer beispielsweise im Supermarkt auf ein Produkt ein falsches Preisschild klebt, begeht damit eine Urkundenfälschung.
  • Herstellen: Das Herstellen einer unechten Urkunde ist strafbar. Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der sich aus der Urkunde als ihr Aussteller ergibt. Keine Urkundenfälschung, sondern eine straflose Namenstäuschung liegt vor, wenn eine Urkunde weiterhin der „richtigen“ Person zugeordnet wird. Nutzt etwa eine bekannte Person ihren Künstlernamen anstatt ihren richtigen Namen zu benutzen, liegt eine straflose Namenstäuschung vor.
  • Gebrauchen: Wer eine Urkunde dem zu Täuschenden so zugänglich macht, dass dieser die unechte bzw. verfälschte Urkunde wahrnehmen kann, gebraucht die Urkunde. Wer etwa mit einem gefälschten Führerschein Auto fährt, begeht erst dann eine Urkundenfälschung, wenn der Führerschein der Polizei vorgelegt wird. Im Gegenzug dazu ist das Fahren mit einem gefälschten Kennzeichen von Beginn der Fahrt an eine Urkundenfälschung.

Wie ist der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung?

Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich handelt und die Absicht hat, den Rechtsverkehr zu täuschen. Absicht ist im Rahmen der Urkundenfälschung allerdings „weit“ zu verstehen. Es reicht also für die Absicht, den Rechtsverkehr zu täuschen, aus, wenn das Wissen besteht, dass der Rechtsverkehr getäuscht wird. Entsprechend reichen sowohl die Absicht als auch die sichere Kenntnis aus, um den subjektiven Tatbestand insoweit zu erfüllen.

Wann liegen die Rechtswidrigkeit und die Schuld vor?

Neben dem Tatbestand müssen für die Urkundenfälschung außerdem die Rechtswidrigkeit und die Schuld vorliegen. Das bedeutet konkret, dass keine Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr) und Entschuldigungsgründe vorliegen dürfen. Es kommt nur ausgesprochen selten vor, dass die Urkundenfälschung gerechtfertigt oder entschuldigt ist.

Wie wird die Urkundenfälschung bestraft?

Die Urkundenfälschung wird mit Geldstrafe oder mit bis zu 5 Jahren Gefängnisstrafe bestraft. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Strafe bei Ersttätern in den meisten Fällen am unteren Ende des Strafrahmens liegt. Aus den folgenden Gründen kann sich die Strafe noch erhöhen:

  • Besonders schwerer Fall: Bei einem besonders schweren Fall der Urkundenfälschung liegt die Strafe bei Gefängnisstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande begangen wird oder zu einem großen Vermögensschaden führt. Die weiteren Fälle sind in § 267 Abs. 3 S. 2 StGB aufgeführt.  
  • Qualifikation: Bei der Qualifikation der Urkundenfälschung liegt der Strafrahmen zwischen einem und 10 Jahren. Die Qualifikation der Urkundenfälschung liegt vor, wenn die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande begangen wird, die das Ziel verfolgt, gewerbsmäßig zu betrügen bzw. Urkundenfälschungen zu begehen.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Strafe für Urkundenfälschung?
Die Strafe für die Urkundenfälschung liegt bei bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Was ist eine Namenstäuschung?
Eine Namenstäuschung liegt vor, wenn die Urkunde einen falschen Namen enthält, der Rechtsverkehr diesen Namen allerdings der „richtigen“ Person zuordnet. Entsprechend liegt keine Urkundenfälschung vor.
Was ist eine Identitätstäuschung?
Eine Identitätstäuschung liegt vor, wenn eine Urkunde von einer anderen Person unterschrieben wird als die Person, welcher die Erklärung zugerechnet wird. Die Identitätstäuschung stellt eine Urkundenfälschung dar.
Wann liegt die Absicht vor, den Rechtsverkehr zu täuschen?
Die Absicht, den Rechtsverkehr zu täuschen, liegt sowohl vor, wenn das Ziel darin besteht, den Rechtsverkehr zu täuschen als auch, wenn zwar nicht das Ziel besteht, den Rechtsverkehr zu täuschen, der Täter allerdings sicher weiß, dass die Urkunde den Rechtsverkehr täuschen wird.
Was ist eine unechte Urkunde?
Eine unechte Urkunde liegt vor, wenn die Urkunde im Rechtsverkehr nicht demjenigen zugerechnet wird, der sie ausgestellt hat.