Prüfungsschema für die Beihilfe
Prüfungsschema: Beihilfe

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Wie ist der Tatbestand bei der Beihilfe?
Der Tatbestand der Beihilfe besteht aus einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat, der Hilfeleistung sowie dem Vorsatz. Grundsätzlich wird der Tatbestand der Beihilfe in den objektiven und den subjektiven Tatbestand unterteilt.
Der objektive Tatbestand der Beihilfe regelt die Anforderungen, die Beihilfehandlung sowie die unterstützte Tat gestellt werden. Folgende Voraussetzungen gehören zum objektiven Tatbestand der Beihilfe:
- Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat: Es muss eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat vorliegen. Hintergrund ist, dass die Beihilfe die Unterstützung einer anderen Straftat bestraft. Entsprechend muss eine andere Straftat vorliegen, die unterstützt werden kann. Also Haupttat kommen nur Straftaten in Betracht, die vorsätzlich begangen wurden. Fahrlässigkeitsdelikte scheiden entsprechend als taugliche Haupttaten aus. Außerdem reicht es aus, wenn der Haupttäter den Tatbestand verwirklicht hat und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Wenn der Haupttäter also entschuldigt ist, wirkt sich diese Entschuldigung nicht auf den Helfer aus.
- Hilfe leisten: Die Beihilfe setzt als zweite Voraussetzung voraus, dass eine Hilfeleistung vorliegt. Dies erfasst jede Handlung, die die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert und erleichtert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss.
Das Hilfeleisten ist die zentrale Voraussetzung der Beihilfe. Die Beihilfe erfasst nicht nur aktive Handlungen (z.B. die Tatwaffe auf dem Schwarzmarkt kaufen), sondern auch darin bestehen, dass der Täter darin bestärkt wird, die Straftat zu begehen (sog. psychische Beihilfe). Für die psychische Beihilfe reicht es allerdings nicht aus, die Tat bloß zu billigen. Vielmehr ist es erforderlich, aktiv den Täter zu bestärken. Folgende Probleme treten im Rahmen der Beihilfe häufig auf:
- Kenntnis der Hilfe: Für die Beihilfe ist es nicht erforderlich, dass der Täter die Hilfeleistung wahrnimmt. Wer einem Straftäter hilft, indem er die Polizei ablenkt, ohne das der Täter hiervon weiß, begeht trotzdem eine Beihilfe.
- Neutrale Handlungen: Bei „neutralen Handlungen“ ist es besonders problematisch, diese als Hilfeleistung einzuordnen. Denn auch ein Supermarktmitarbeiter, der einem Täter ein Messer verkauft, unterstützt damit die Tat, sodass eine Hilfeleistung vorliegt. Um nur solche Täter zu bestrafen, die auch wirklich eine Straftat unterstützen wollen, erfolgt eine Einschränkung bei neutralen Handlungen. Die Einschränkung erfolgt im subjektiven Tatbestand. Eine Strafbarkeit des Helfers kommt nur in Betracht, wenn er davon weiß, dass er damit eine Straftat unterstützt. In der Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, das Problem der neutralen Handlungen über das Institut der neutralen Handlung zu lösen.
Beispiel: Wenn der Supermarktmitarbeiter weiß, dass der Täter eine andere Person erstechen möchte, stellt auch das Verkaufen eines Messers eine Beihilfe dar. - Sukzessive Beihilfe: Das Problem der sukzessiven Beihilfe tritt auf, wenn die Hilfeleistung nach der Vollendung aber vor der Beendigung der Tat erfolgt. Beispielsweise bei dem Diebstahl liegt die Vollendung vor, wenn die Sache entwendet wurde. Die Beendigung tritt erst ein, wenn der Dieb die Beute in Sicherheit gebracht hat. Wenn eine Person dem Dieb etwa bei der Flucht hilft, liegt zwar die Vollendung, nicht aber die Beendigung vor. Nach Ansicht der Rechtsprechung ist in einem solchen Fall eine Beihilfe möglich. Begründet wird diese Ansicht damit, dass die Beihilfe keine Kausalität voraussetzt, sodass es unerheblich ist, dass die Vollendung bereits eingetreten ist. In der Literatur wird die sukzessive Beihilfe teilweise abgelehnt. Die Ablehnung wird unter anderem damit begründet, dass das StGB Delikte im Anschluss an Straftaten regelt (z.B. die Begünstigung, § 257 StGB). Daraus ergebe sich, dass kein Bedürfnis für die sukzessive Beihilfe besteht.
Wie ist der subjektive Tatbestand bei der Beihilfe?
Der subjektive Tatbestand der Beihilfe setzt voraus, dass der Täter Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes hat. Konkret bedeutet das, dass der Helfer zum einen Vorsatz bezüglich der Haupttat haben muss, diese also kennt und billigt. Zum anderen muss er wissen, dass er mit seiner Handlung die Haupttat unterstützt. Deshalb spricht man im subjektiven Tatbestand bei der Beihilfe vom doppelten Gehilfenvorsatz, da der Vorsatz sich sowohl auf die Unterstützungshandlung als auch auf die Haupttat beziehen muss.
Folgende Besonderheiten sind im Rahmen des subjektiven Tatbestandes zu berücksichtigen:
- Umfang: Der Helfer muss keine Vorstellungen bezüglich der Einzelheiten der Haupttat haben. Es reicht aus, dass der Gehilfe die Art der Tat einschätzen kann und die wesentlichen Merkmale der Tat kennt („Dimension des Unrechts“).
- Abweichungen: Wenn der Täter von der geplanten Tat abweicht, sind Abweichungen dann irrelevant, wenn sich die Abweichung innerhalb der Grenzen der allgemeinen Lebenserfahrung bewegen.
- Vollendung: Der Vorsatz des Gehilfen muss auf die Vollendung der Haupttat gerichtet sein. Wenn nur Vorsatz bezüglich des Versuchs besteht, liegt der Gehilfenvorsatz nicht vor.
Wann liegt die Rechtswidrigkeit bzw. Schuld vor?
Bezüglich der Rechtswidrigkeit und der Schuld gelten bei der Beihilfe die allgemeinen Maßstäbe. Allerdings kommt es in der Klausurpraxis nur sehr selten vor, dass eine Beihilfe gerechtfertigt oder entschuldigt ist.
Welche besonderen Formen der Beihilfe bestehen?
Neben der "klassischen" Beihilfe gibt es auch besondere Formen der Beihilfe. Bei diesen Formen der Beihilfe müssen die folgenden Aspekte berücksichtigt werden:
- Beihilfe durch Unterlassen: Die Beihilfe kann auch durch Unterlassen begangen werden. Wenn beispielsweise ein Sicherheitsmann eines Parkhauses nicht reagiert, wenn ein Auto geklaut wird, kommt eine Beihilfe zum Diebstahl durch Unterlassen in Betracht. Die Strafbarkeit wegen Beihilfe durch Unterlassen setzt sowohl voraus, dass die Voraussetzungen der Beihilfe als auch vom Unterlassen vorliegen. Entsprechend ist es insbesondere erforderlich, dass eine Garantenstellung vorliegt.
- Versuchte Beihilfe: Eine versuchte Beihilfe ist nicht strafbar. Während bei der Anstiftung auch der Versuch der Anstiftung strafbar ist, ist eine solche Strafbarkeit bei der Beihilfe nicht vorgesehen.
- Beihilfe zum Versuch: Strafbar ist allerdings die Beihilfe zum Versuch. Wenn also der Haupttäter einen Versuch begeht und zu dem Versuch Hilfe geleistet wird, kommt als Straftat eine Beihilfe zum Versuch in Betracht.

